Contact
QR code for the current URL

Story Box-ID: 1267214

DPS Business Solutions GmbH Am Moosfeld 3 81829 München, Germany http://www.dps-bs.de
Contact Ms Luisa Jäkel +49 89 248835042

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Ein Schritt Richtung Inklusion im digitalen Zeitalter

(PresseBox) (München, )
In einer zunehmend digitalisierten Welt ist der Zugang zu Produkten, Informationen und Dienstleistungen über das Internet für viele Menschen unverzichtbar geworden. Leider stoßen Menschen mit Behinderungen oft auch auf  digitale Barrieren , die ihren Zugang einschränken. Diese Problematik hat in den letzten Jahren vermehrt die Aufmerksamkeit auf sich gezogen. In Deutschland wurde mit dem  Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zur barrierefreien Gestaltung von digitalen Angeboten  ein bedeutender Schritt in Richtung Inklusion und Chancengleichheit getan.  Seit  Ende Juni 2025 ist es nun nach einer Übergangsfrist in die Praxis umgesetzt.

Mit dem BFSG wird die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) umgesetzt. Durch die einheitliche EU-Anforderungen soll das Barrierefreiheitsgesetz auch kleinen und mittleren Unternehmen helfen, die Möglichkeiten des europäischen Binnenmarktes auszuschöpfen.

In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über das BFSG, klären, was Barrierefreiheit umfasst und für welche Unternehmen das neue Gesetz ab 28.Juni 2025 gilt.

Was beinhaltet das Gesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hat das Ziel, die  Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen in verschiedenen Lebensbereichen zu stärken . Das Gesetz schreibt vor, dass digitale Angebote barrierefrei gestaltet werden müssen, um allen Menschen  ungehinderten Zugang zu Informationen und Dienstleistungen  zu ermöglichen. Dazu gehören unter anderem die Anpassung von Schriftgrößen und Farbkontrasten, die Verwendung von alternativen Texten für Bilder und Grafiken sowie die Gewährleistung einer einfachen Navigation und Bedienung auf Webseiten.

Weshalb wurde das Gesetz verabschiedet?

Die Verabschiedung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes war eine Reaktion auf die anhaltenden Probleme, mit denen Menschen mit Behinderungen im digitalen Raum konfrontiert sind. Oftmals sind Webseiten und Apps nicht barrierefrei gestaltet, was dazu führt, dass viele Menschen mit Behinderungen von der Nutzung wichtiger Dienstleistungen ausgeschlossen sind. Das Gesetz soll diesem Missstand entgegenwirken und die  Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben verbessern . Das Gesetz berücksichtigt dabei aber nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern schließt auch ältere Personen ein oder Menschen mit wenig  Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien.

Wann gilt das Gesetz und für wen?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz trat bereits am 1. Mai 2022 für alle öffentlichen Stellen sowie für Unternehmen des Bundes in Kraft, um ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten und somit die Vorgaben des Gesetzes zu erfüllen.  Ab Juni 2025 wird es für deutlich mehr Unternehmen relevant, die Produkte an Endverbraucher vertreiben . Die wichtigste Neuerung betrifft die Barrierefreiheit für den elektronischen Geschäftsverkehr. Betreibt ein Unternehmen  E-Commerce  für Produkte oder Dienstleistungen, ist es höchstwahrscheinlich vom Gesetz betroffen.

Zu den Produkten selbst, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen, zählen beispielsweise Smartphones und Computertechnik (auch Laptops und Tablets), internetfähige TVs, Selbstbedienungsterminals in Banken oder auch Check-In-Terminals und Automaten für Fahrausweise. Zu den zukünftig barrierefreien Dienstleistungen zählen z.B. Apps auf Mobilgeräten, Websiteangebote, Online-Banking oder auch Telekommunikationsdienste. 

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft also alle Unternehmen, die digitale Produkte vertreiben oder digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten – darunter fallen Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleister. Für Hersteller bedeutet das, dass ihre Produkte ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen und künftig mit einem CE-Kennzeichen versehen sein müssen. Zusätzlich sind eine verständliche Gebrauchsanleitung sowie relevante Sicherheitsinformationen beizulegen. Händler und Importeure wiederum sind verpflichtet, ausschließlich solche digitalen Produkte an Endkunden zu vertreiben oder zu importieren, die mit dem vorgeschriebenen CE-Kennzeichen ausgestattet sind. Dienstleister schließlich müssen ihre digitalen Dienstleistungen barrierefrei beschreiben und dafür sorgen, dass diese Informationen leicht zugänglich und verständlich sind.

Bisher gelten Ausnahmeregelungen nur für Unternehmen mit weniger als 2 Millionen Euro Umsatz und weniger als 10 Mitarbeitern. Ein Kleinunternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, das  Produkte über das Web in Umlauf bringt, fällt wiederum unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Klären Sie in jedem Fall juristisch ab, ob Ihr Unternehmen tatsächlich betroffen ist.  Einen ersten Check können Sie beim  BFSG  durchführen.

Karrierebereich im Blick behalten

Gerade im HR sollten Sie auch  Augenmerk auf Ihren Karrierebereich legen . Hier gilt Barrierefreiheit in jedem Fall hinsichtlich der Gleichbehandlung gemäß AGG und ein barrierefreier Zugang für alle wird im Sinne des BFSG in jedem Fall relevant. Darüber hinaus lassen sich mit der Barrierefreiheit auf Ihrem Karrierebereich auch die Zielgruppen im Kampf um gute  Fachkräfte  strategisch gut erweitern.

Denn  Barrierefreiheit bietet Chancen für eine höhere Reichweite  und für ein erweitertes Nutzerpotenzial. Barrierefreie Webseiten erzielen eine höhere User Experience. Das honorieren auch Suchmaschinen mit besseren Rankings, was sich  positiv auf die  Suchmaschinenoptimierung   (SEO) auswirkt .

Die Anforderungen der digitalen Barrierefreiheit für Webseiten

Rund 30 Prozent der Bevölkerung haben Probleme mit digitalen Inhalten. Dabei setzt sich diese Zielgruppe sehr heterogen zusammen – von sehbehinderten und blinden Menschen bis Analphabeten oder Senioren, wie die nebenstehende Grafik zeigt.

Deshalb betrifft eine zentrale Anforderungen des Gesetzes die digitale Barrierefreiheit von Webseiten.

Was bedeutet „Barrierefreiheit“?

Wenn es um die Struktur einer Website geht, stehen Bedienerfreundlichkeit und eine positive Nutzererfahrung an oberster Stelle. Meist geht es dabei jedoch um die Nutzer ohne relevante körperliche Einschränkungen, die lediglich über eine optimierte Benutzerführung schnell zum Ziel geführt werden sollen. Was ist aber mit denjenigen, die tagtäglich mit verschiedenen Herausforderungen konfrontiert sind, überhaupt digitale Angebote konsumieren zu können? Oft werden diese außer Acht gelassen. Für sie stellen viele digitale Plattformen unüberwindbare Hürden dar.

Es gibt  verschiedenste Kriterien, die einen barrierefreien Zugang zu einer Website garantieren , unterteilt in drei unterschiedliche Level A, AA und AAA. Sie beschreiben wiederum den Grad, wie ein einzelnes Kriterium umgesetzt wird. Von den Mindestanforderungen in Level A bis hin zur „Kür“ in Level AAA.

Diese Kriterien sind in den  Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) , einer mehrstufigen Richtlinie und Anleitung, IT-Anwendungen für Menschen mit Behinderungen so barrierefrei wie möglich zu gestalten, des World Wide Web Consortiums (W3C) festgehalten. Das W3C ist ein Gremium zur Standardisierung der Techniken im World Wide Web.

Aus dem WCAG hat sich im Jahr 2019 der  European Accesibility Act  entwickelt. Die EU-Richtlinie liefert die  rechtliche Grundlage auf europäischer Ebene , die mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Deutschland umgesetzt wird.

Schau dir diesen Artikel an, um mehr über  End-of-life der Access-Masken .

Anforderungen an die Barrierefreiheit:

Um den Zugang für Menschen mit Behinderungen zu erleichtern, müssen Webseiten bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehören:

1. Textalternativen für Nicht-Text-Inhalte:  Bilder, Grafiken und multimediale Inhalte müssen mit alternativen Texten versehen werden, damit Menschen mit Sehbehinderungen oder Blindheit diese Inhalte mithilfe von Screenreadern wahrnehmen können.

2. Verständliche Sprache:  Die verwendete Sprache sollte klar und verständlich sein, um auch Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen den Zugang zu erleichtern.

3. Einfache Navigation und Bedienung:  Die Webseite sollte eine klare und intuitive Navigation sowie eine benutzerfreundliche Bedienung aufweisen, um Menschen mit motorischen Beeinträchtigungen die Nutzung zu erleichtern.

4. Anpassungsmöglichkeiten für Darstellung und Bedienung:  Es sollten Funktionen zur Anpassung von Schriftgrößen, Farben und Kontrasten bereitgestellt werden, damit Nutzer ihre Präferenzen entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen anpassen können.

5. Kompatibilität mit Assistenztechnologien:  Die Webseite sollte mit gängigen Assistenztechnologien wie Screenreadern und Braillezeilen kompatibel sein, um Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen die Nutzung zu erleichtern.

Die Einhaltung dieser Anforderungen ist entscheidend, um die  digitale Barrierefreiheit von Webseiten zu gewährleisten  und allen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Dienstleistungen im Internet zu ermöglichen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ein wichtiger Schritt hin zu einer inklusiven Gesellschaft, in der alle Menschen unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten und Einschränkungen gleichberechtigt am digitalen Leben teilhaben können. Es ist zu hoffen, dass dieses Gesetz dazu beiträgt, die Barrieren abzubauen und die Chancengleichheit für alle zu fördern.

Weitere Quellen:
Tipp

Barrierefrei rekrutieren mit Ihrer Karriereseite

Eine Karriereseite auf Ihrer Unternehmenswebseite, die Ihre gesuchten Fachkräfte erreicht – in Suchmaschinen, auf Jobportalen und barrierefrei. Das bietet Ihnen das Karriereportal. Mühelos aufgesetzt – ohne teure Agenturkosten – und eigenständig administrierbar.

Setzen Sie sich als attraktiver Arbeitsgeber in Szene und punkten Sie zügig durch smarte Bewerbungsmöglichkeiten bei Ihren Wunschkandidaten!

mehr erfahren ››
Webinar zur neuen Version ››

Website Promotion

Website Promotion
The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.
Important note:

Systematic data storage as well as the use of even parts of this database are only permitted with the written consent of unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2025, All rights reserved

The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.