Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Privatpatient die Zahlung einer GOÄ-Rechnung in Höhe von rund 2.000 Euro nach einer Operation an der Nasenschleimhaut verweigert. Er berief sich unter anderem darauf, nicht darüber informiert worden zu sein, ob seine private Krankenversicherung die Kosten vollständig übernehmen werde.
Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte den Patienten zur Zahlung verurteilt. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung im Berufungsverfahren.
Nach Auffassung der Kammer besteht zwar eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Diese greift jedoch nur dann, wenn dem Behandler bekannt ist oder sich konkrete Hinweise ergeben, dass die Erstattung durch die PKV nicht oder nicht vollständig erfolgen könnte. Bei Privatpatienten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sich selbst über Umfang und Bedingungen ihres Versicherungsschutzes informieren.
Im konkreten Verfahren konnte der Patient nicht nachweisen, dass ihm eine verbindliche Zusage zur vollständigen Kostenübernahme erteilt worden war. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung wurde durch ein Sachverständigengutachten bestätigt. Die Berufung wurde zurückgenommen, die Entscheidung ist rechtskräftig.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 23.07.2025, Az. 2 S 75/25