Darf ein Arbeitnehmer mit laufender Lohnpfändung am Bike-Leasing teilnehmen?
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er einem Arbeitnehmer mit bestehender Pfändung die Teilnahme am Bike-Leasingmodell erlaubt. Das Leasing kann – abhängig vom Modell – als Entgeltumwandlung ausgestaltet sein, was Auswirkungen auf das pfändbare Nettoeinkommen haben kann. Arbeitgeber sollten in solchen Fällen sorgfältig prüfen, ob durch die Entgeltumwandlung das pfändbare Einkommen unzulässig reduziert wird. Denn eine solche Reduzierung könnte im Zweifel zu Problemen mit dem pfändenden Gläubiger führen. Es empfiehlt sich daher, im Einzelfall rechtlichen Rat einzuholen.
Angaben zu unterhaltspflichtigen Personen – bindend oder zu prüfen?
Nach Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellt sich häufig die Frage: Sind die Angaben des Arbeitnehmers zu unterhaltspflichtigen Personen verbindlich?
Die klare Antwort: Nein, nicht ohne Weiteres. Wenn der Pfändungsbeschluss keine eindeutigen Angaben zu unterhaltspflichtigen Personen enthält, kann der Arbeitgeber zwar den Arbeitnehmer um Auskunft bitten, ist jedoch nicht verpflichtet, sich allein auf diese Angaben zu verlassen. Um Rechtssicherheit zu erlangen, sollte der Arbeitgeber eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts einholen. Nur so kann zuverlässig festgestellt werden, wie hoch der unpfändbare Betrag tatsächlich ist.
Volljährige Kinder in Ausbildung: Nachweispflicht bei Unterhaltspflicht?
Gerade wenn volljährige Kinder als unterhaltspflichtige Personen angegeben werden, stellt sich die Frage nach der Nachweispflicht. In der Praxis behaupten Arbeitnehmer häufig, dass ihre Kinder sich noch in Ausbildung befinden oder kein eigenes Einkommen haben – ein klassischer Fall, der geprüft werden muss.
Der Arbeitgeber sollte sich in solchen Fällen geeignete Nachweise vorlegen lassen, etwa:
- Schul- oder Ausbildungsbescheinigungen,
- Immatrikulationsbescheinigungen,
- ggf. Bestätigungen über fehlendes Einkommen.
Fazit:
Bei bestehenden Lohnpfändungen ist besondere Sorgfalt geboten – sowohl bei freiwilligen Leistungen wie dem Bike-Leasing als auch bei der Berücksichtigung von unterhaltspflichtigen Personen. Arbeitgeber sollten sich im Zweifel immer rechtlich absichern und bei Unsicherheiten den Weg über das zuständige Amtsgericht wählen.
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