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Pfändungen: Was Sie als Arbeitgeber wissen sollten

(PresseBox) (München, )
Immer mehr Unternehmen bieten ihren Mitarbeitenden attraktive Zusatzleistungen wie Bike-Leasing an. Doch wie verhält es sich, wenn für einen Arbeitnehmer bereits eine Lohnpfändung vorliegt? Und wie genau ist mit Angaben zu unterhaltspflichtigen Personen umzugehen? In diesem Beitrag beantworten wir drei häufige Praxisfragen rund um das Thema Lohnpfändung und Bike-Leasing.

Darf ein Arbeitnehmer mit laufender Lohnpfändung am Bike-Leasing teilnehmen?

Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er einem Arbeitnehmer mit bestehender Pfändung die Teilnahme am Bike-Leasingmodell erlaubt. Das Leasing kann – abhängig vom Modell – als Entgeltumwandlung ausgestaltet sein, was Auswirkungen auf das pfändbare Nettoeinkommen haben kann. Arbeitgeber sollten in solchen Fällen sorgfältig prüfen, ob durch die Entgeltumwandlung das pfändbare Einkommen unzulässig reduziert wird. Denn eine solche Reduzierung könnte im Zweifel zu Problemen mit dem pfändenden Gläubiger führen. Es empfiehlt sich daher, im Einzelfall rechtlichen Rat einzuholen.

Angaben zu unterhaltspflichtigen Personen – bindend oder zu prüfen?

Nach Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellt sich häufig die Frage: Sind die Angaben des Arbeitnehmers zu unterhaltspflichtigen Personen verbindlich?

Die klare Antwort: Nein, nicht ohne Weiteres. Wenn der Pfändungsbeschluss keine eindeutigen Angaben zu unterhaltspflichtigen Personen enthält, kann der Arbeitgeber zwar den Arbeitnehmer um Auskunft bitten, ist jedoch nicht verpflichtet, sich allein auf diese Angaben zu verlassen. Um Rechtssicherheit zu erlangen, sollte der Arbeitgeber eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts einholen. Nur so kann zuverlässig festgestellt werden, wie hoch der unpfändbare Betrag tatsächlich ist.

Volljährige Kinder in Ausbildung: Nachweispflicht bei Unterhaltspflicht?

Gerade wenn volljährige Kinder als unterhaltspflichtige Personen angegeben werden, stellt sich die Frage nach der Nachweispflicht. In der Praxis behaupten Arbeitnehmer häufig, dass ihre Kinder sich noch in Ausbildung befinden oder kein eigenes Einkommen haben – ein klassischer Fall, der geprüft werden muss.

Der Arbeitgeber sollte sich in solchen Fällen geeignete Nachweise vorlegen lassen, etwa:
  • Schul- oder Ausbildungsbescheinigungen,
  • Immatrikulationsbescheinigungen,
  • ggf. Bestätigungen über fehlendes Einkommen.
Letztlich ist aber auch hier entscheidend: Nur der Rechtspfleger kann rechtsverbindlich feststellen, ob eine Unterhaltspflicht tatsächlich vorliegt und welchen Einfluss das auf die Höhe des pfändbaren Einkommens hat.

Fazit:

Bei bestehenden Lohnpfändungen ist besondere Sorgfalt geboten – sowohl bei freiwilligen Leistungen wie dem Bike-Leasing als auch bei der Berücksichtigung von unterhaltspflichtigen Personen. Arbeitgeber sollten sich im Zweifel immer rechtlich absichern und bei Unsicherheiten den Weg über das zuständige Amtsgericht wählen.

Tipp

HR – Fachseminar:
Die Lohnpfändung als Mittel der Zwangsvollstreckung (online)

In diesem praxisnahen Seminar zeigen wir Ihnen, was Sie als Arbeitgeber zu beachten haben und wie Sie diese Pfändungsform in der Sage HR Suite umsetzen müssen. Am Ende dieses Halbtagesseminars erhalten Sie von uns eine Pfändungscheckliste für den sicheren Umgang in der Praxis.

Für das Seminar wird eine Dauer von 4 Stunden angesetzt.

Die Buchung erfolgt ohne Termin. Wir kontaktieren Sie im Anschluss schnellstmöglich, um ein individuelles Datum für die Schulung festzulegen.

Tipp

Ausbildungsseminar: Sachzuwendungen Mobilität (online)

Firmenfahrzeuge, Jobbikes und Jobtickets – Mobilitätszuwendungen sind beliebte Arbeitgeberleistungen.

Doch welche steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regeln gelten bei der Lohnabrechnung? Wie werden Sonderfälle, etwa die Weitergewährung während Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, korrekt behandelt?

Termin: 23.07.2025 09:00 – 13:00 Uhr

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