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EuGH stärkt Fluggastrechte bei Umbuchungen

Historische Entscheidung verspricht fairere Entschädigungen und höheren Schutz für Passagiere

(PresseBox) (Karlsruhe, )
In einer wegweisenden Entscheidung, die potenziell weitreichende Auswirkungen auf die Luftfahrtbranche hat, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 26. Oktober 2023 die Rechte von Flugpassagieren gestärkt. Der EuGH klärte, dass Fluggesellschaften auch dann Ausgleichszahlungen leisten müssen, wenn Passagiere vorab über eine Umbuchung informiert wurden. Dieses Urteil markiert eine bedeutende Veränderung in der Handhabung von ungewollten Umbuchungen und könnte die Rechte der Fluggäste erheblich schützen.

Die Gerichtsentscheidung ergab sich aus einem konkreten Fall, in dem eine Passagierin aus Frankfurt am Main ohne ausreichende Vorabinformation von einer Fluggesellschaft umgebucht wurde. Die Klägerin konnte ihren für den nächsten Tag geplanten Flug nach Madrid nicht online einchecken, da sie auf einen Flug umgebucht wurde, der am Vortag stattfand. Dies führte nicht nur dazu, dass sie ihren Hinflug verpasste, sondern auch ihren Rückflug, der mehr als zwei Wochen später geplant war.

Der EuGH entschied einstimmig, dass Fluggesellschaften dazu verpflichtet sind, eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn Passagiere ohne triftigen Grund umgebucht werden und ihnen rechtzeitig mitgeteilt wird, dass sie nicht befördert werden. Diese Entscheidung hebt die bisherige Praxis auf, nach der Fluggäste nur dann Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie innerhalb von zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Flug über die Annullierung informiert werden.

Die Klägerin forderte nicht nur eine Rückerstattung des Flugpreises, sondern auch eine Ausgleichszahlung gemäß der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung. Das Luftfahrtunternehmen hatte dies zunächst abgelehnt, da es die Frau mehr als zwei Wochen vor dem geplanten Rückflug über die Umbuchung informiert hatte. Der EuGH entschied jedoch, dass diese Praxis nicht im Einklang mit der Fluggastrechte-Verordnung steht und die Klägerin daher eine Ausgleichszahlung zusteht.

Diese bahnbrechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs könnte die Art und Weise, wie Fluggesellschaften ungewollte Umbuchungen handhaben, grundlegend verändern. Flugreisende können nun darauf hoffen, eine angemessene Entschädigung zu erhalten, selbst wenn sie frühzeitig über eine Umbuchung informiert werden. Dies stärkt die Rechte der Passagiere und schafft eine zusätzliche Sicherheitsebene in der Luftfahrtbranche.

Kommentar:


Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist zweifellos eine erfreuliche Entwicklung für Fluggäste und ein großer Schritt in Richtung eines verbesserten Schutzes ihrer Rechte. Die Entscheidung, dass Fluggesellschaften Ausgleichszahlungen leisten müssen, selbst wenn sie Passagiere frühzeitig über Umbuchungen informieren, stellt eine gerechtere Handhabung von unerwünschten Flugänderungen sicher.

Dieses Urteil hat das Potenzial, die Praktiken der Luftfahrtindustrie zu beeinflussen und sie dazu zu ermutigen, ihre Verfahren für Umbuchungen zu überdenken. Passagiere sollten nicht länger gezwungen sein, die Konsequenzen von kurzfristigen Änderungen in ihren Reiseplänen zu tragen, wenn sie rechtzeitig darüber informiert werden.

Die Entscheidung des EuGH unterstreicht die Bedeutung eines klaren rechtlichen Rahmens, der die Rechte der Fluggäste schützt. Dies sollte nicht nur für die Luftfahrtbranche, sondern für alle Branchen, die Verbraucher bedienen, als Vorbild dienen. Es ist ein Sieg für die Verbraucher und ein Signal an Unternehmen, dass sie in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und den Schutz der Kundenrechte wachsam sein müssen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

ApoRisk GmbH

Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.

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