Das Verwaltungsgericht Hannover hat in seinem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 24. April 2026 (Az. 11 A 2877/21) ebenfalls festgestellt, dass der in der Galvanik eingesetzt Stoff Chromtrioxid ein Zwischenprodukt im Sinne des Art. 3 Nr. 15 REACH-VO darstellt und insoweit keiner Autorisierungspflicht unterliegt. Das Gericht stützt seine Entscheidung ausdrücklich auf das vom ZVO erstrittene Urteil des VGH Mannheim vom 9. April 2025 (Az. VGH 10 S 1332/23).
2018 hatte der ZVO beschlossen, fünf Musterklagen in fünf Bundesländern zu finanzieren, um die zwischen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) und dem ZVO streitige Frage gerichtlich zu klären, ob Chromtrioxid in seiner Anwendung in der Oberflächentechnik ein Zwischenprodukt („Intermediate“) im Sinne von REACH darstellt.
Seit Jahren steht der ZVO auf dem Standpunkt, dass Chromtrioxid im REACH-Prozess als Zwischenprodukt einzustufen ist und es somit keiner Autorisierung bedarf.
Nach Baden-Württemberg war nun auch die zweite Musterklage in Niedersachsen erfolgreich. Damit deutet sich eine Tendenz an, nach der das Urteil des VGH Mannheim eine Leitentscheidung werden könnte, die auch von den Gerichten in den anderen Bundesländern anerkannt wird. Diese Entwicklung ist erfreulich und wird durch den ZVO weiter aktiv befördert.