Nach dem Urteil ist es künftig möglich, dass der Ausgangsmitgliedstaat einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Mehrwertsteuerbefreiung für diesen Umsatz versagen kann, wenn der Lieferant vorsätzlich an der Hinterziehung der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland beteiligt war
Die Reaktion der verschiedenen Institutionen auf die Anfragen des WFEB zu den Konsequenzen und weiteren Entwicklungen nach diesem Urteil finden Sie im Newsbereich unter www.wfeb.de.