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Getönte Autoscheiben: Bei Folien auf Prüfzeichen achten

TÜV Rheinland: Nur an hinteren Seitenscheiben und der Heckscheibe zulässig / Bauartgenehmigung beachten / Zweiter Außenspiegel notwendig

(PresseBox) (Köln, )
Viele finden sie schick und sportlich, andere schätzen ihren Schutz vor Hitze und UV-Strahlung. Getönte Autoscheiben erfreuen sich großer Beliebtheit. Wer seinen Wagen nicht ab Werk verdunkeln lässt, muss auf Folien aus dem Zubehörhandel zurückgreifen. „Zulässig sind nur Folien mit einem entsprechenden Prüfzeichen“, sagt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland, und ergänzt: „Ansonsten erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug.“

Vorsicht auch bei Splitterschutzfolien
Außerdem gilt: Windschutzscheibe und vordere Seitenscheiben müssen innerhalb des 180-Grad-Sichtfeldes des Fahrers eine Lichtdurchlässigkeit von mindestens 70 Prozent aufweisen. Diese Vorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllen jedoch nur klare oder leicht getönte Wärmeschutzverglasungen. Auch sogenannte Splitterschutzfolien ermöglichen keinen 100-prozentigen Lichtdurchlass. Die Montage kann hier problematisch sein, weil möglicherweise die Grenzwerte überschritten werden.

Demontierbare Sonnenschutzgitter„Folien, die wie eine Sonnenbrille wirken, sind im vorderen Fahrzeugbereich absolut tabu“, erklärt der TÜV Rheinland-Spezialist. Sie dürfen nur von innen an den Seitenscheiben hinter den B-Säulen oder an der Heckscheibe aufgebracht werden. Der Tönungsgrad spielt in diesem Fall keine Rolle. Bei einer stark verdunkelten Heckscheibe kann die Bauartgenehmigung jedoch einen zweiten, rechten Außenspiegel fordern. Die Montage der hauchdünnen Folien sollten selbst handwerklich Geschickte besser den Fachleuten überlassen. Denn es erfordert schon eine gewisse Erfahrung, um unschöne Falten oder Risse zu vermeiden. Eine praktische Alternative zu den Folien sieht Sander in passgenauen, leicht demontierbaren Sonnenschutzgittern, wie sie viele Automobilhersteller für ihre Modelle anbieten.

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