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Geschenke an Mitarbeiter

(PresseBox) (Ottobrunn, )
Erhält ein Mitarbeiter ein Geschenk von seinem Arbeitgeber, zeigt dies meistens nicht nur die Wertschätzung diesem gegenüber, sondern kann auch dazu beitragen, den Mitarbeiter zu motivieren. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang allerdings die steuerlichen Aspekte, damit sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber über das Geschenk freuen können und das Finanzamt möglichst leer ausgeht. Damit dies gelingt, möchten wir Ihnen in diesem Beitrag einige wichtige Tipps geben.
  • Sachzuwendungsfreigrenze: Die einfachste Variante, den Mitarbeitern ein Incentive zukommen zu lassen, führt für Unternehmen über die sogenannte Sachzuwendungsfreigrenze. Diese wurde Anfang 2022 von 44 Euro auf 50 Euro pro Monat angehoben. Bleibt ein Sachgeschenk unter dieser Grenze, ist dieses sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. So bieten viele Unternehmen beispielsweise an, die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio für die Mitarbeiter zu übernehmen. Die Sachzuwendungsfreigrenze ist damit eine gute Möglichkeit, den Mitarbeitern ein monatliches Goodie anzubieten.
  • Gutscheine und Prepaidkarten: Grundsätzlich lassen sich auch Gutscheinkarten mit einem Geldbetrag als Sachbezug in Betracht ziehen. Aber auch sogenannte Geldkarten, mit denen sich Waren oder Dienstleistungen einkaufen lassen, werden bei vielen Unternehmen gern genutzt. Seit 2022 müssen die Einlösungsmöglichkeiten hierzu allerdings einer räumlichen Trennung unterliegen oder auf bestimmte Produktkategorien begrenzt sein. Zusätzlich darf bei den Karten weder eine Barauszahlung möglich noch Kreditkartenfunktion vorhanden sein. Ein besonders beliebtes Beispiel hierfür sind Tankgutscheine.
  • Persönliche Ereignisse: Zusätzlich zur monatlichen Sachzuwendungsfreigrenze gibt es die Möglichkeit steuerfreier Aufmerksamkeiten – bis zu einer Grenze von 60 Euro – bei persönlichen Ereignissen. Vorab gilt es gleich zu erwähnen, dass sowohl Weihnachten als auch die Betriebsfeier nicht als persönliches Ereignis zu werten ist. Zu persönlichen Ereignissen zählen beispielsweise der Geburtstag, die Hochzeit, die Geburt eines Kindes oder ein Arbeitnehmerjubiläum. Bei der Aufmerksamkeitsgrenze handelt es sich um einen Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Dazu lassen sich auch wiederum Gutschein- oder Prepaidkarten nutzen, aber auch hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Sachzuwendungsfreigrenze.
  • Geschenke zur Weihnachtsfeier: In vielen Unternehmen kommt es vor, dass an Weihnachtsfeiern Geschenke an die Mitarbeiter verteilt werden. Grundsätzlich gilt für diese Feiern und damit auch für die Geschenke ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Die Gesamtkosten sind bei der Betriebsfeier zu gleichen Teilen auf die anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Sobald der Freibetrag überschritten wurde oder mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr stattfinden, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Für diesen gibt es allerdings die Möglichkeit der begünstigten Besteuerung. Das heißt, er kann mit 25 Prozent pauschal besteuert werden und bleibt somit sozialversicherungsfrei.

Wann gilt eine Feier als Betriebsveranstaltung?

Um Geschenke an Mitarbeiter überreichen zu können, muss dies im Rahmen einer Betriebsveranstaltung geschehen. Doch wann spricht man eigentlich von einer Betriebsveranstaltung? Um als Betriebsveranstaltung gewertet zu werden, muss die Feier ein gewisses Eigengewicht haben. Sprich, sie muss über den Rahmen einer einfachen Geschenkübergabe hinausgehen. Davon ist auszugehen, sobald beispielsweise eine Bewirtung oder Festvorträge stattfinden.

Fazit

Für die meisten Mitarbeiter zeugt es von großer Wertschätzung, wenn der Arbeitgeber sich in Form eines Geschenks für die erbrachte Leistung erkenntlich zeigt. Dabei können Unternehmen einige Optionen nutzen, damit das Geschenk nicht versteuert werden muss. Die Steuerfreibeträge lassen sich auch ideal bei der Personalsuche einsetzen. Für den ein oder anderen Bewerber könnte es den entscheidenden Unterschied machen, wenn beispielsweise die Mitgliedschaft im Fitness-Studio bereits über den Arbeitsvertrag abgedeckt ist.

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