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Bundeskabinettsvorlage des DGRI *für das Bundesministerium der Justiz - BMJ zur Source Code Hinterlegungsvereinbarung in Software Lizenzverträgen

(PresseBox) (Bonn, )
Bei Softwareüberlassungsverträgen ist folgende Besonderheit zu berücksichtigen. Für den Lizenznehmer einer Software besteht das Problem, dass er im Falle einer Insolvenz des Lizenzgebers Schwierigkeiten haben wird, in der Zukunft Fehler der Software zu berichtigen oder Weiterentwicklungen durchzuführen, soweit nicht der sogenannte Quellcode oder auch Source Code, also der für den Menschen verständliche Softwarecode, mit lizensiert wird.

Hierzu ist bei allen auch nur einigermaßen anspruchsvollen Softwareprogrammen der Zugang zum Source Code zwingend erforderlich, da ein "Reverse Engineering" aus dem maschinenlesbaren sogenannte "Object Code" bei komplexeren Programmen technisch unmöglich wird und im übrigen gemäß §§ 692 Urhebergesetz nur in engen Grenzen zulässig ist. Da aber der Source Code den eigentlichen Wert einer Software darstellt, sind die Lizenzgeber oft nicht bereit, den Source Code von vornherein mit zu überlassen.

Aus diesem Grunde haben sich im Softwaregeschäft in der Praxis sogenannte Hinterlegungsvereinbarungen durchgesetzt. Diese werden entweder zwischen dem Lizenzgeber, Lizenznehmer und der Hinterlegungsstelle als Dreiparteien-Vertrag oder nur zwischen Hinterlegungsstelle und Lizenzgeber zugunsten des Lizenznehmers nach § 328 BGB abgeschlossen. Als Hinterlegungsstellen fungieren vor allem unabhängige und neutrale Firmen "ESCROW Treuhänder" genannt, die sich auf die Hinterlegung von Softwareprogrammen spezialisiert haben und nicht nur verschiedene Prüfungstiefen anbieten, sondern auch einen jährlichen Nachfolgeservice für die Anforderung, Prüfung und Hinterlegung der neuesten Entwicklungsstufe, da nur ein stets komplettes Hinterlegungsdepot dem Anwender die Sicherheit bieten kann, den hinterlegten Source Code jederzeit wieder lauffähig zu machen.

Zentraler Gegenstand derartiger Vereinbarungen ist zunächst die Pflicht des Lizenzgebers, jeweils ein Exemplar des Source Codes der an den Lizenznehmer lizensierten Software bei der Hinterlegungsstelle zu hinterlegen, und zwar nicht nur einmal bei Vertragsabschluss, sondern regelmäßig bei zukünftigen Updates, Upgrades und Weiterentwicklungen. Die Hinterlegungsstelle ist verpflichtet den Source Code zu prüfen und zu verwahren und nur in den vertraglich vereinbarten Fällen, z.B. einer dauerhaften Nichterfüllung der Vertragspflichten durch den Lizenzgeber oder bei Insolvenz an den Lizenznehmer herauszugeben.

Der Lizenznehmer ist in der Regel verpflichtet, für die Hinterlegung direkt oder indirekt zu bezahlen, da diese in seinem Interesse erfolgt. Außerdem ist der Lizenznehmer nach einer Herausgabe des Source Codes in der Regel verpflichtet, den Source Code nur im Rahmen derjenigen Nutzungsrechte zu nutzen, die im Lizenzvertrag oder in der Hinterlegungsvereinbarung vereinbart wurde.

Hinterlegungsvereinbarungen sind aufgrund der vorgenannten Gründe in der Praxis des Softwaregeschäfts eminent wichtig und sollten deshalb unbedingt in einem Lizenzvertrag Berücksichtigung finden. Allerdings handelt es sich immer um separate Verträge, die zusätzlich zu den Überlassungsverträgen abgeschlossen werden.

*DGRI: Die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. in Karlsruhe (www.dgri.de) ist eine unabhängige Gesellschaft in der Juristen und Informatiker zusammenkommen, um an der Fortentwicklung des Informationsrechts mitzuwirken. Die DGRI wirkt außerdem als Schiedsgericht bei rechtlichen Auseinandersetzungen im ITC-Bereich.

Anmerkung der Redaktion: Aus dieser Kabinettsvorlage ist hervorgegangen, dass in den gesamten EVB-IT Verträgen für Bundes- Landes- und Kommunalbehörden die Anwendung des Software ESCROW Verfahrens nachdrücklich empfohlen wird.

Quelle: DGRI

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