Bei der Bestellung von Zeitungs- und Zeitschriftenabos gibt es nämlich nach einer Ausnahmevorschrift im BGB (§ 312d IV Nr. 3 BGB) kein Widerrufsrecht, auch wenn die Bestellung durch einen so genannten Fernabsatzvertrag erfolgt.
Für diesen Fall ist aber in Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBG geregelt, dass eine Belehrung nicht nur über das Bestehen eines Widerrufsrechts, sondern eben auch über dass nicht Bestehen eines Widerrufsrechts zu erfolgen hat.
Der „Fehler“ der Beklagten in diesem Fall war es also, dass zwar ein Bestellformular der Werbung schon beigefügt war, es sich also damit um das Anbieten eines Fernabsatzvertrages handelt, aber nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass bei Abschluss des Abonnements eben kein Widerrufsrecht besteht.
(BGH, Urteil vom 09.06.2011, Az.: I ZR 17/10)
Unsere Meinung:
Es mag zwar merkwürdig erscheinen, ist aber Gesetzeslage, dass auch über nicht bestehende Rechte informiert werden muss. Daher ist jeder Anbieter von Waren oder Dienstleistungen im Fernabsatz, auch und gerade dann, wenn ausnahmsweise ein Widerrufsrecht nicht besteht, gut beraten, seine Werbung und seine Angebote daraufhin zu überprüfen, dass entweder über bestehende aber auch über nicht bestehende Rechte informiert wird. Die Anforderungen an Verständlichkeit und Transparenz sind hierbei dieselben.
Da das Fernabsatzrecht auch stetigem Wandel unterliegt muss gleichzeitig der Hinweis erfolgen, dass ein einmalige Prüfung nicht für die Zukunft ausreichend sein muss.
Im Fernabsatz ist anwaltlicher Rat im Vorfeld damit sicher immer die bessere Wahl.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht