Contact
QR code for the current URL

Story Box-ID: 756809

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte Kriegsstraße 37 76133 Karlsruhe, Germany http://www.schutt-waetke.de
Contact Mr Thomas Waetke +49 721 120500
Company logo of Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Versammlungsstätte(nverordnung) ja oder nein?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Wenn es um die Frage der Anwendbarkeit geht, gibt es oft Fehler im Verständnis der Versammlungsstättenverordnung. Wir erklären das am Beispiel der Musterverordnung:

Wie in vielen Regelwerken auch, findet sich vorne etwas zur Anwendbarkeit, in der MVStättV sind das die § 1 und § 2.

Es macht dabei Sinn, mit § 2 anzufangen: Ist die Location überhaupt eine „Versammlungsstätte“?
Bejaht man diese erste Frage, geht es weiter zu § 1: Ist für die Versammlungsstätte dann auch die Verordnung anzuwenden?

Versammlungsstätte ja/nein?

Aus § 2 MVStättV ergibt sich, wann eine Location eine Versammlungsstätte ist:

Versammlungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 sind:

• bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen,
o die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen,
o die bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art,
bestimmt sind, sowie
• Schank- und Speisewirtschaften.

Das bedeutet, dass es „zwei“ Versammlungsstätten gibt:

1. Locations für Veranstaltungen mit insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art,
2. Schank- und Speisewirtschaften.

Die erste Variante muss dabei mehrere Voraussetzungen parallel erfüllen:

• Bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen,
• die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen
• bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art,
• bestimmt sind.

Fehlt es auch nur an einer der Voraussetzungen, ist die Location keine Versammlungsstätte. Hat man aber alle vier Voraussetzungen geprüft und bejaht, hat man ein erstes Zwischenergebnis: Die Location ist eine Versammlungsstätte im Sinne der Verordnung.

Anwendbarkeit der Verordnung ja/nein?

Nun geht es in den § 1. Dort finden sich in § 1 Absatz 1 drei mögliche Arten von Versammlungsstätten:

1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen (siehe § 2 Absatz 3)
2. Versammlungsstätten im Freien
3. Sportstadien

Hier geht es also um die „Größe“ der Versammlungsstätte, insbesondere wie viele Besucher in die Versammlungsstätte passen. In § 1 Absatz 2 findet sich eine Berechnungsformel dafür.

Ausnahmen

In § 1 Absatz 3 MVStättV finden sich vier mögliche Locationarten, für die aber die Verordnung nicht anwendbar ist:

1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
3. Ausstellungsräume in Museen,
4. Fliegende Bauten.

Allerdings kann auch ein Ausstellungsraum eines Museums (Nr. 3) eine Versammlungsstätte sein. Nämlich dann, wenn dort bspw. Lesungen oder Konzerte stattfinden. Sobald also die hinter der Ausnahmevorschrift stehende Zweckbindung wegfällt (sei es auch nur vorübergehend), dann kann ein Ausstellungsraum in einem Museum eine Versammlungsstätte im Sinne der MVStättV sein, für den die MVStättV anzuwenden ist (zumindest temporär, aber nicht im „normalen“ Museumsbetrieb).

Fazit

Die Frage der Anwendbarkeit der MVStättV bzw. der jeweiligen Landesverordnung ist nicht immer leicht – aber von großer Bedeutung für die Beteiligten, zumindest für den potentiellen Betreiber der Versammlungsstätte:

• Ist nämlich die Verordnung für seine Location anzuwenden, treffen ihn erhebliche Pflichten in Bezug auf die Sicherheit des Betriebs.
• Ist die Verordnung hingehen nicht anwendbar, dann
o wäre es “unnötig”, wenn der Eigentümer den Pflichten nachgeht, da er sich im Falle eines Fehlers möglicherweise völlig unnötig in die Haftung hineingedrängt hat;
o muss der Eigentümer aber zumindest das “normale” Baurecht beachten (aber eben nicht mehr das “Sonderbaurecht” der MVStättV).

Unsere Kanzlei berät Sie gerne, wenn es um die Frage der Anwendbarkeit geht.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

http://www.schutt-waetke.de/...

The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.
Important note:

Systematic data storage as well as the use of even parts of this database are only permitted with the written consent of unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, All rights reserved

The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.