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Verkehrssicherungspflicht bei „kleinen“ Vereinsfesten

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Vereinsfeste sind grundsätzlich „normale“ Veranstaltungen, für die dieselben Regeln gelten wie für andere Veranstaltungen. Einzig bei „kleinen“ und eher „familiären“ Vereinsfesten kann man ggf. eine Ausnahme machen.

Das Oberlandesgericht Köln hatte Ende 2011 über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Vereinsmitglied bei einem Fest ausgerutscht war. Sie warf dem Verein die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vor.

Das Oberlandesgericht vertrat dabei aber die Auffassung, dass gerade bei kleinen und eher familiär geprägten Vereinsfesten die Sicherheitserwartungen der Teilnehmer erheblich geringer seien und dass die Risikoverteilung eher bei den Teilnehmern zu sehen sei.
Ansonsten würden solche vereininternen Veranstaltungen in kaum mehr zumutbarer Weise erschwert werden.

Hinzu kam in diesem Fall, dass die Geschädigte auf dem Fest mitgeholfen hatte und sich somit eher auf eine Rutschgefahr hätte einstellen können, als ein normaler Besucher.

Diese Entscheidung sollte nicht als Freifahrtschein für Vereinsfeste angesehen werden, da sie sich ausdrücklich nur auf „kleine, familiäre und vereinintern geprägte Veranstaltungen“ bezieht. In diesen Fällen ist es aber auch durchaus logisch, die Anforderungen an den Verein nicht zu sehr zu überspannen, da auch der Besucher seinerseits keine allzu großen Sicherheitserwartungen hegt (bzw. hegen darf).

Wir beraten Vereinsvorsitzende, Veranstalter, Kommunen und alle Verantwortlichen in allen Fragen rund um ihre Veranstaltungen. Sprechen Sie uns an, gerne sind wir auch für Sie da.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de

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Unsere moderne Anwaltskanzlei ist hoch spezialisiert auf die Bereiche Event, IT und Medien.

Die Kanzlei um die beiden Gründer und Fachanwälte Timo Schutt und Thomas Waetke vertritt bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der IT- und Medienbranche.

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