Was viele nicht wissen: Ohne ausdrückliche Einwilligung jedes einzelnen Mitarbeiters dürfen Telefon-, Namens- oder Adressverzeichnisse nicht einmal im Intranet vorgehalten werden. Schon im Jahre 2002 erging eine Entscheidung des unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein dazu.
Fazit
Ohne ausdrückliche Einwilligung liegt also ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor, das eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Geldbußen in nicht unerheblicher Höhe geahndet werden kann.
Daneben kann der oder können die betroffenen Mitarbeiter auch noch zivilrechtlich vorgehen und ggf. auf Unterlassung und Schadensersatz klagen.
Eine ausführliche Datenschutzberatung zur Vermeidung von Haftungsfallen tut in vielen Unternehmen Not. Wir bieten das gerne an. Schauen Sie auch unseren Datenschutz-Erstcheck an, den Sie bei unseren Paketangeboten finden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht