Der Betroffene soll dabei – anders als beim bundesweit geltenden Gleichbehandlungsgesetz (“Antidiskriminierungsgesetz”) – nicht selbst gegen den Veranstalter klagen müssen, sondern es reicht dann eine Beschwerde bei der Polizei oder beim Ordnungsamt, die dann selbst ein Verfahren einleiten.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)