• Bei der GEMA können Musikkomponisten und Textdichter Mitglied werden. Dabei wird der GEMA eine Vielzahl von Rechten eingeräumt, die sie dann für ihre Mitglieder wahrnimmt. Wer öffentlich fremde Musik nutzen möchte, muss sich daher vorher bei der GEMA anmelden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist die für alle Verwertungsgesellschaften zuständige Aufsichtsbehörde. Eine Verwertungsgesellschaft kann nämlich nicht machen was sie will, sondern muss sich u.a. an das Urheberwahrnehmungsgesetz halten. Dazu gehört, dass Dritte gegen aus ihrer Sicht unangemessene Tarife auch ein Schlichtungsverfahren beim DPMA einleiten können (siehe § 14 bis § 17a UrhWahrnG).
Die GEMA hat nun selbst einen Antrag für ein solches Verfahren eingereicht. Teilnehmer des Schlichtungsverfahrens soll auch die Bundesvereinigung der Musikveranstalter sein, sofern dieser dem Verfahren zustimmt.
Kommt das DPMA zu dem Ergebnis, dass die Tarife in Ordnung sind, steht noch der Weg zu den Zivilgerichten offen. Letztlich müsste dann der Bundesgerichtshof entscheiden. Zuletzt tat er dies bezüglich der GEMA-Gebühren bei Stadtfesten: Hier hatte der BGH schließlich die vorangegangenen Urteile des Oberlandesgerichts Hamm, des Landgerichts Bochum und der DPMA-Schlichtungsstelle bestätigt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de