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Lizenzierung von Software – Die Tücken der Vertragstypen

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Soll Software lizenziert werden, muss sich der Lizenzgeber für ein Lizenzmodell entscheiden. Dass diese Entscheidung weitreichende rechtliche Folgen für ihn hat, ahnt der Lizenzgeber häufig nicht. Letztlich muss eine Softwareüberlassung aber rechtlich gesehen immer einem bestimmten Vertragstyp unterfallen, da ansonsten die rechtliche Behandlung des Lizenzvertrages und die Rechtsfolgen nicht klar wären.

Es muss also stets gefragt werden, welcher im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definierte Vertragstyp vorliegt.

Solche typisierte Vertragstypen im BGB sind zum Beispiel:

• Kaufvertrag (= Überlassung unbefristet gegen Einmalzahlung)
• Mietvertrag (= Überlassung auf Zeit gegen wiederkehrende Zahlung)
• Dienstvertrag (= Services rund um Überlassung, wie Support)
• Werkvertrag (= Überlassung nach individueller Erstellung)

Der Vertragstyp hängt also vom Inhalt des Lizenzvertrages ab. Dabei spielt es keine Rolle, wie der Vertrag bezeichnet ist. Die Bezeichnung hat also keinen Einfluss auf die tatsächliche Vertragseinordnung. Beispielsweise ist eine SaaS oder ASP-Lösung immer ein Mietvertrag, da eben das Nutzungsrecht an der Software gegen wiederkehrende Zahlungen auf Zeit eingeräumt wird. Eine Softwareüberlassung auf Dauer gegen Einmalzahlung ist dagegen immer ein Kaufvertrag. Teilweise kommt es auch zu „gemischten Verträgen“, wenn zum Beispiel Kauf und Pflege oder Erstellung und Support zusammen in einem Vertrag geregelt werden.

Hier eine grobe Übersicht der Vor- und Nachteile der drei wichtigsten Vertragstypen im Softwarebereich:

Vor- und Nachteile Kaufvertrag:
• Nach 2 Jahren (bei entspr. Klausel im B2B: 1 Jahr) keine Gewährleistung mehr.
• Einmalzahlung zur Abgeltung aller Ansprüche, i.d.R. vor Überlassung.
• Support / Pflege / Wartung kann daneben trotzdem erfolgen (Dienstvertragselement). Vorsicht aber wg. Kollision mit Gewährleistung.
• Nutzungsrecht zeitlich unbegrenzt.

Vor- & Nachteile Mietvertrag:
• Regelmäßige Zahlungen durch Lizenznehmer.
• Gewährleistungspflicht des Lizenzgebers (= Erhalt der Mietsache in dem vereinbarten und mietfähigen Zustand) während kompletter Vertragsdauer.
• Nur über Gewährleistung hinausgehender Support kann zusätzlich vergütet werden.
• Nutzungsrecht endet mit Vertragsende.

Vor- & Nachteile Werkvertrag (nur bei Individual-Software oder IT-Projekt):
• Erfolg wird geschuldet. Solange Erfolg nicht eingetreten ist, hat Lizenznehmer noch Erfüllungsanspruch.
• Abnahmeerfordernis.
• Lizenzgeber sollte Abschlagszahlungen vereinbaren (Milestones), da Fälligkeit sonst erst nach Abnahme.

Machen Sie sich also vor der Vertragsgestaltung Gedanken darüber, was der Lizenznehmer mit der Software anstellen soll und darf. Beim Softwarekauf zum Beispiel wird der Käufer immer Eigentümer der Softwarekopie, darf grundsätzlich also damit machen was er will. Wird das nicht gewünscht, sollte auf ein Mietmodell zurückgegriffen werden. Selbstverständlich gibt es auch die Möglichkeit des Softwareleasings.

Lassen Sie sich am Besten vorab anwaltlich beraten und den Lizenzvertrag von einem Fachanwalt erstellen.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Unsere moderne Anwaltskanzlei ist hoch spezialisiert auf die Bereiche Event, IT und Medien.

Die Kanzlei um die beiden Gründer und Fachanwälte Timo Schutt und Thomas Waetke vertritt bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der IT- und Medienbranche.

Schutt, Waetke Rechtsanwälte ist Ihre IT-Recht & Medienrecht Kanzlei.

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