(LG München I, Urteil vom 26.07.2012, Az. 7 O 10502/12)
Unsere Meinung
Nach § 95a UrhG ist die Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme (= Kopierschutz) unzulässig. Auch und gerade Software, die diesen Dienst übernimmt, wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach verboten. Entscheidend ist aber der Schwerpunkt der Funktionalität der Software. Wenn also die Umgehung quasi als „Nebeneffekt“ – auch – möglich ist, kann die Software unter Umständen dennoch vertrieben werden. Hier kommt es – wie allzu oft – auf den Einzelfall an.
Das Gericht hat sich auch dazu geäußert, wie es zu verstehen ist, dass die Schutzmaßnahme, also der Kopierschutz, laut Gesetz „wirksam“ sein muss. Wirksam in diesem Sinne soll der Kopierschutz schon dann sein, wenn er eine Hürde darstellt, die ein normaler Nutzer nicht ohne Weiteres überwinden kann. Auszugehen ist also vom „Normalfall“ eines durchschnittlichen Users.
Übrigens: Es spielt keine Rolle, ob man die Umgehung des Kopierschutzes als User „mitbekommt“. Es genügt, wenn die Software, die man einsetzt, im Hintergrund diese Umgehung vornimmt.
Timo Schutt
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht