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Gelegentliche Aufträge i.S.d. KSK

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Ob ein Auftraggeber, der einen selbständigen Künstler oder Publizisten engagiert, auf die Gage Künstlersozialabgaben zahlen muss, hängt u.a. auch davon ab, ob es sich bei dem Auftraggeber um ein abgabepflichtiges Unternehmen handelt. Wann ein Unternehmen abgabepflichtig ist, ergibt sich aus § 24 KSVG. Das Landessozialgericht NRW hat nun eine strittige Voraussetzung entschieden.

Abgabepflichtig können sein:
1. die sog. Katalogunternehmer nach § 24 Abs. 1 KSVG,
2. die Unternehmen, die den Auftrag zu Werbezwecken nutzen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2, die nicht nur gelegentlich Aufträge erteilen, oder
3. sonstige Unternehmen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG.

Das Landessozialgericht NRW hatte sich nun mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine Auftragserteilung “gelegentlich” ist. Es ging dabei um ein Unternehmen, das eine Werbeagentur und einen Fotografen beauftragt hatte, eine Werbebroschüre zu erstellen.
Da das Unternehmen kein Katalogunternehmen war, kam nur noch die Einordnung als Unternehmen in Frage, das zu eigen Werbezwecken nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteilt.

Das LSG stufte dabei die Werbeagentur und den Fotografen als Künstler i.S.d. KSVG ein. Nun ging es noch um die Frage, ob die Aufträge als “nicht nur gelegentlich” zu qualifizieren waren.

Dies hat das Landessozialgericht bejaht: Voraussetzung ist nach Ansicht des LSG nämlich, dass eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit in nicht nur unerheblichen Ausmaß vorliegt. Davon ist auszugehen, so das Gericht, wenn Werbemaßnahmen laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr anfallen und entsprechende Werbeaufträge laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt werden, wenn also durchgehend (täglich, wöchentlich, monatlich oder auch nur jährlich) ohne größere Unterbrechungen Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden bzw. deren Vergabe absehbar ist oder Phasen projektgebundener Aufträge vorliegen und absehbar ist, dass entsprechende Folgeaufträge erteilt werden.

In der vom Gericht entschiedenen Konstellation wurde festgestellt, dass das Unternehmen den Fotografen mehrfach eingebunden und beauftragt hatte – und eben nicht nur “einmal”; dies zeige sich u.a. daran, dass der Fotograf mehrere Rechnungen gestellt hatte, die jeweils einen anderen Leistungsgegenstand angegeben hatten. Das Unternehmen hatte den Fotografen immer separat informiert, welche Aufnahmen benötigt werden. Eine lediglich punktuelle, auf ein Projekt bezogene Vertragsbeziehung mit dem Zeugen war der Klägerin dabei auch aufgrund der mangelnden Konkretisierungsmöglichkeiten des gewünschten Bildmaterials kaum möglich, so das Gericht.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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