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Facebook-Fanpages - EuGH soll Erlaubnis klären

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in Schleswig-Holstein (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz, ULD) hält den Betrieb von Facebook-Fanpages in Deutschland für unzulässig. Die Betreiber der Seiten sollen nämlich selbst verantwortlich sein für die Datenschutzverstöße, die Facebook begeht.

Daher hatte die Datenschutzbehörde Bußgeldbescheide für Firmen in Schleswig-Holstein versandt, die Facebook-Fanseiten betreiben und die Deaktivierung dieser Fanpages angeordnet. Die Nutzungsdaten der Besucher würden von Facebook über ein "Cookie" bei einem Aufruf der Fanpage erhoben. Sie würden von Facebook u.a. für Zwecke der Werbung sowie für eine auch der Klägerin bereitgestellte Nutzerstatistik genutzt, ohne dass die Nutzer hierüber hinreichend aufgeklärt würden und in diese Nutzung eingewilligt hätten.

Eine der Firmen wehrte sich, so dass die Frage zu Gericht ging. In den ersten beiden Instanzen, also vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht, verloren die Datenschützer. Wegen der allgemeinen Wichtigkeit wurde aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Dort befindet sich jetzt der Rechtsstreit.

Und jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angerufen und um Beantwortung verschiedener Rechtsfragen aus Europarechtlicher Sicht gebeten.
Die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie). Diese dient unter anderem dazu, im Bereich der Europäischen Union ein gleichwertiges Schutzniveau hinsichtlich der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das BVerwG das Revisionsverfahren ausgesetzt.

(Beschluss des BVerwG vom 25.02.2016, Aktenzeichen 1 C 28/14)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/2016 des BVerwG vom 25.02.2016

Unsere Meinung

Ich denke, dass das ULD hier über das Ziel hinausschießt. Die Betreiber von eigenen Accounts oder Profilseiten auf Internetplattformen sind für deren Inhalte verantwortlich, soweit sie Einfluss darauf haben und sie sind auch für fremde Inhalte auf ihren Profilseiten als Störer verantwortlich – oder, wenn sie sich diese fremden Inhalte zu Eigen machen, auch als Täter.

Aber für die durch den Plattformbetreiber selbst initiierte, durchgeführte und nur diesem Zweck zugutekommende Datenübermittlung kann meines Erachtens der Betreiber der Profilseite nicht verantwortlich gemacht werden.

Wir dürfen gespannt sein, wie dieser Rechtsstreit ausgeht. Durch die Anrufung des EuGH dürfte sich das Ganze noch etwas in die Länge ziehen. Die Antworten des EuGH werden aber schon sehr aufschlussreiche Informationen enthalten.

Wir werden berichten, sobald diese vorliegen.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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