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Eingangsrechnung sorgfältig prüfen!

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Der Empfänger einer Rechnung zahlt den vollen Betrag an den Aussteller (also inklusive ausgewiesener Umsatzsteuer), zieht hieraus die Vorsteuer und erhält diese vom Finanzamt erstattet. Wird bei einer Prüfung nun festgestellt, dass die Rechnung nicht ordnungsgemäß war (bspw. weil die Leistungsbezeichnung fehlerhaft war), muss er diese Vorsteuer wieder an das Finanzamt zurückzahlen.
Denn: Aus einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung darf keine Vorsteuer gezogen werden.

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall erstattete der Unternehmer die Vorsteuer also brav an das Finanzamt zurück und wollte daraufhin vom Rechnungsaussteller den Schaden ersetzt bzw. ordnungsgemäße Rechnungen haben. Der Rechnungsaussteller war aber zwischenzeitlich insolvent und reagierte nicht mehr, sodass der Unternehmer auf seinem Schaden sitzen bleibt, so das Finanzgericht: Er hat einerseits die Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller bezahlt und mit dem Vorsteuerabzug gerechnet, darf aber andererseits aufgrund eines Fehlers in der Rechnung die Vorsteuer dann nicht ziehen (bzw. muss sie erstatten, wenn er sie bereits bekommen hat).

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke

Bei Erhalt einer Rechnung ist dringend zu empfehlen, dass nicht nur geprüft wird, ob der Rechnungsbetrag mit der Vereinbarung übereinstimmt, sondern auch, ob die formellen Voraussetzungen einer Rechnung erfüllt sind. Diese ergeben sich aus § 14 Abs. 4 UStG, wonach eine Rechnung enthalten muss:
• den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
• die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
• das Ausstellungsdatum,
• eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
• die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
• den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
• das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
• den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
• in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
• in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, sollte die Rechnung umgehend moniert und eine ordnungsgemäße Rechnung verlangt werden.
Je nach vertraglicher Vereinbarung kann der Rechnungsempfänger die Zahlung der Rechnung so lange zurückhalten, bis er eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat (zumindest aber den Netto-Betrag).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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