Der BGH hat nun entschieden, dass die verwendete Widerrufsbelehrung ohne Zwischenüberschriften („Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“, „finanzierte Geschäfte“) zum einen nicht der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 11.06.2010 geltenden Fassung entspricht und zum anderen nicht deutlich i.S.d. § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ist.
Das Gericht kam dabei zu dem Schluss, dass für den Verbraucher nicht erkennbar sei, dass in der Belehrung auch Informationen zu den Widerrufsfolgen enthalten sind. So werde verschleiert, dass nicht nur ein Widerrufsrecht bestehe, sondern bei dessen Ausübung auch erhebliche Pflichten zu beachten sind. Außerdem richte sich die Widerrufsbelehrung nicht konkret an den Adressaten („Sie“) sondern lediglich abstrakt an den „Verbraucher“, ohne den Rechtsbegriff „Verbraucher“ zu erläutern. Schließlich weiche die Widerrufsbelehrung im Format und insbesondere der Schriftgröße so erheblich vom Muster ab, dass sie für einen durchschnittlichen Verbraucher kaum lesbar sei, weil die Schrift extrem klein sei und jegliche Untergliederung des Textes fehle. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Widerrufsbelehrung insgesamt der Musterbelehrung entspreche.
Daher war die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß und hat die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht ausgelöst, so dass der Vertrag auch noch mehr als fünf Monate nach der Lieferung der Ware wirksam widerrufen werden konnte.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10)
Fazit:
Auch nach der umfassenden Reform der Regelungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht zum 11.06.2010 ist diese Entscheidung nachhaltig zu beachten. Das in das EGBGB aufgenommene Muster entspricht den gesetzlich normierten Deutlichkeitsanforderungen. Jede Abweichung, gleich ob inhaltlich oder in der äußeren Darstellung birgt das Risiko, dass die verwendete Belehrung nicht dem Muster entspricht und daher nicht ordnungsgemäß ist.
Zur Vielzahl von Entscheidungen über Widerrufsbelehrungen sei außerdem lediglich beispielhaft auf die aktuell auf unserer Homepage www.schutt-waetke.de besprochenen Urteile des LG Bonn (21.07.2010, Az. 30 O 75/10) und des LG Kiel (09.07.2010, Az. 14 O 22/10) zur Angabe in Widerrufsbelehrungen, diese gelte nur "für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB" sowie des BGH (29.04.2010, Az. I ZR 66/08) zur Einhaltung der Textform verwiesen.
Internethändlern ist unverändert dringend anzuraten, bei der Errichtung von Widerrufsbelehrungen den Rat eines Fachanwaltes einzuholen und das gesetzliche Muster immer unverändert zu übernehmen.
Udo Maurer
- Ass. Jur. -
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