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Beruflich genutzter PC - BVerwG verneint zusätzliche Rundfunkgebühr

(PresseBox) (Karlsruhe - Durlach, )
Für viele Freiberufler, die in ihrer Wohnung arbeiten und neben herkömmlichen Fernseh- und Rundfunkgeräten in den ausschließlich privat genutzten Räumen auch noch einen Internet-PC in den beruflich genutzten Räumen haben, bestand große Unsicherheit, ob sie nun für diesen Computer eine Rundfunkgebühr zahlen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dies nun in mehreren Urteilen vom 17.08.2011 verneint.

Die Kläger waren Freiberufler und nutzen jeweils Teile ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. In den beruflich genutzten Räumen stand ein internetfähiger PC. Für die herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte in den anderen, ausschließlich privat genutzten Räumen, werden bereits Rundfunkgebühren entrichtet. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten aber auch für die beruflich genutzten PC Rundfunkgebühren. Die Kläger beriefen sich dagegen auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte. Die Vorinstanzen gaben den Klägern Recht und hoben die Gebührenbescheide auf. Die Rundfunkanstalten legten dagegen Revision ein.

Das BVerwG stellte nun klar, dass eine Gebührenpflichtigkeit für Computer nicht besteht. Das Gericht verwies dabei auf die einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Dort gibt es eine Regelung zu neuartigen Rundfunkgeräten. Zu diesen zählen auch Rechner, die Rundfunkprogramme über Angebote aus dem Internet wiedergeben können. Danach seien für solche neuartigen Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühren zu zahlen, wenn die Geräte zu ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gehören und dort schon andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten würden.

Der Computer sei – so das BVerwG - als Zweitgerät von der Rundfunkgebühr befreit, unabhängig davon, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem beruflich genutzten Bereich der Wohnung bereitgehalten wird.

(BVerwG, Urteil vom 17.08.2011, Az.: 6 C 15/10, 6 C 45/10 und 6 C 20/11)

Fazit:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die gesetzliche Regelung so ausgelegt, dass sie auch dann anzuwenden sei, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, zu dem auch der Computer als Zweitgerät gehört. Es kommt dann nicht darauf an, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird. Zu dieser Einschätzung kam das BVerwG vor allem, weil es Sinn und Zweck der Regelung sei, die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich zu privilegieren. Grund dafür sei zunächst, dass solche Geräte häufig tragbar seien (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und daher gar nicht bestimmten Räumlichkeiten zugeordnet werden könnten. Außerdem seien die neuartigen Geräte - vor allem im nichtprivaten Bereich - häufig eben gar nicht vorwiegend zum Rundfunkempfang, sondern als Arbeitsmittel gedacht.

Udo Maurer
Rechtsassessor

Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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