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Ausweispflicht bei der Veranstaltung

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Immer wieder taucht die Frage auf, ob man seinen Personalausweis oder andere Papiere immer bei sich führen muss.

Nein.

Einen Personalausweis muss man nur „besitzen“ (§ 1 Abs. 1 PAuswG), aber nicht ständig bei sich führen, man kann Besitz auch an etwas haben, das man nicht bei sich hat. Hat man bei einer Kontrolle den Ausweis nicht dabei, kann die Polizei eine Personenfeststellung durchführen bspw. auch, indem sie die kontrollierte Person auf die Dienststelle mitnimmt oder zu Hause den Ausweis überprüft.

Anders dagegen ist das beim Führerschein: Wer auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug führt, muss auch eine Fahrerlaubnis mit sich führen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung).

Es gibt mehrere relevante Aspekte von „Ausweisen“ für die Veranstaltung:

Personalausweise dürfen bspw. von Minderjährigen nicht herausverlangt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PAuswG), damit sie am Einlass hinterlegt werden, um eine Minderjährigenkontrolle durchzuführen (bspw. wegen des Verlassens der Location wegen des Alters, siehe § 4 JuSchG für Gaststätten und § 5 JuSchG für Tanzveranstaltungen).

Verantwortliche, die bspw. einen PKW-Fahrer oder Staplerfahrer fahren lassen, sollten zuvor kontrollieren, ob der Fahrer im Besitz der Fahrerlaubnis ist und sicherstellen, dass er fähig ist, das Fahrzeug unter den konkreten Umständen (z.B. große Gewichte, enge Fahrwege usw.) auch ordnungsgemäß zu führen.

So sollte man sich auch bspw. belegen lassen, dass der beauftragte Meister der Veranstaltungstechnik tatsächlich Meister ist, oder der Sprengmeister für die Pyrotechnik tatsächlich auch im Besitz der erforderlichen Erlaubnis ist: Lassen Sie sich die Unterlagen zeigen! Kommt es zu einem Schaden, kann dies ein wichtiger Baustein sein, wenn Sie sich der Haftung entziehen wollen. Denn nur dann, wenn man auch sicherstellt, dass die beauftragte Person über die erforderliche Erlaubnis verfügt, die beauftragte Tätigkeit durchzuführen, erfüllt man die (sehr hohen) Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auswahl seines Auftragnehmers! Lesen Sie dazu unseren Beitrag Auswahlverschulden.

Weitere Beispiele:
• Sprengmeister / Pyrotechniker
• Fachkraft für Veranstaltungstechnik
• Staplerfahrer
• Busfahrer / LKW-Fahrer / Hänger-Fahrer
• Sicherheitsdienst/-mitarbeiter
• Waffenträger
• Hundeführer
• Höhenkletterer/Rigger
• etc.

Neben den persönlichen “Ausweispapieren” gibt es noch Zulassungen bzw. Erlaubnisse der Behörden, die u. U. ebenfalls mit zu führen, bzw. zumindest zu besitzen sind.

Wenn ein Rechtsanwalt sagt, er sei Anwalt, können Sie ihm natürlich vertrauen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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