Für die erwerbstätigen Senioren gibt es verschiedene Gründe weiterhin im Arbeitsleben aktiv zu sein: einerseits bessern sie ihr Einkommen auf, andererseits sehen sie darin eine Möglichkeit weiter am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Auch die Arbeitgeber freuen sich über diese tatkräftige Unterstützung, denn sie wirkt dem herrschenden Fachkräftemangel entgegen.
Es lohnt sich daher mal einen genaueren Blick auf die Thematik zu werfen:
STICHWORT „HINZUVERDIENSTGRENZE“
Je nachdem, ob der Arbeitnehmer das Renteneintrittsalter erreicht hat oder eine vorgezogene Altersrente bezieht, sollte die Hinzuverdienstgrenze beachtet werden.
- Das Renteneintrittsalter wird stufenweise bis 2029 auf 67 Jahre angehoben. Die Rentenempfänger, die das entsprechende Alter erreicht haben, können uneingeschränkt dazu verdienen.
- Bei der vorgezogenen Altersrente wird es komplizierter. In besonderen Fälle kann ein Arbeitnehmer früher in die Rente gehen. Zum Beispiel langfristig versicherte Personen frühestens nach Vollendung des 63. oder 65. Lebensjahres. Hier legt der Gesetzgeber eine Zuverdienstgrenze fest. Ist der Hinzuverdienst zu hoch, kann die Rente gemindert werden oder gar entfallen. Doch ab 2023 wird diese Hinzuverdienstgrenze abgeschafft.
BESONDERHEITEN BEI DEN LOHNABRECHNUNGEN DER ERWERBSTÄTIGEN SENIOREN
Bei der Lohnabrechnung der Rentner gibt es einige Besonderheiten:
- In der Lohnsteuer gelten die ganz normalen steuerlichen Vorschriften.
Unser Tipp: Informieren Sie sich bei der DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG über die Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Mit dem Flexirentengesetz vom 13. Dezember 2016 können Sie Job und Rente auf mehrere Arten kombinieren.