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Hintergrundinformationen zum Markt für gebrauchte Software

(PresseBox) (Hamburg, )
Beschäftigen sich Softwarehersteller, Händler und Juristen mit dem Thema gebrauchte Software, so wird häufig kontrovers und dennoch meist ausgewogen diskutiert. Im Kern besteht über die wesentlichen Rahmenbedingungen bei der Mehrzahl der Marktteilnehmer ein breiter Konsens. Neben gesetzlichen Rahmenbedingungen haben auch bereits einige Gerichte den Weg des innovativen Geschäftsmodells Gebrauchtsoftware vorgezeichnet. So hat exemplarisch im Jahr 2000 der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil ein Weiterveräußerungsverbot in Standardverträgen für unwirksam erklärt. Seinerzeit ging es darum, ob OEM-Software, die zusammen mit einem PC verkauft wird, trotz Weiterveräußerungsverbot im Lizenzvertrag durch Einzelhändler getrennt vom PC weiter verkauft werden darf.

Nach wie vor herrschen in einigen Bereichen jedoch noch unterschiedliche Auffassungen und Auslegungen. Im Markt für gebrauchte Software müssen deshalb grundsätzlich zwei Teilbereiche bewertet werden. Zum Einen sind dies die rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie beruhen auf Gesetzen und/oder richterlichen Entscheidungen. Zum Anderen müssen die Geschäftsmodelle sowie die Prozesse der Händler beäugt werden. Hierbei geht es insbesondere um eine konforme Umsetzung der Rahmenparameter.

Das Urheberrecht als rechtliche Grundlage

Grundlage der allgemeinen Diskussion ist unter anderem das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Mit Urheberrecht wird in einem Rechts- und Wertesystem der Schutz eines Werks für seinen Urheber bezeichnet. Traditionell wurden Kompositionen, Gemälde, Skulpturen oder Texte als schützenswerte Schöpfungen eingestuft. Basierend auf einer EU-Richtlinie von 1991 wurde das Urheberrecht zum Schutz von Computerprogrammen in deutsches Recht überführt(§69a, Abs. 3 UrhG). So sind in Deutschland seit Juni 1993 Computerprogramme urheberrechtlich geschützt. Software zählt in Deutschland gleichberechtigt zu den geschützten Gütern wie Literatur, Kunst oder Wissenschaft. Durch diese rechtlichen Rahmenbedingungen erhält der Rechteinhaber dem ihm zustehenden Schutz seiner geistigen Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Er kann über die Vervielfältigung und Weiterveräußerung entscheiden, und diese grundsätzlich untersagen (§69c Nummer 1 und 3 Satz 1 UrhG).

Dessen ungeachtet sieht das Gesetz aber auch den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz vor (§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Der Grundsatz besagt, dass wenn mit dem Einverständnis des Inhabers eines Schutzrechts ein Vervielfältigungsstück (zum Beispiel eine CD) eines Computerprogramms in Verkehr gebracht wurde, er sich bezüglich dieses konkreten Produkts nicht mehr auf sein Schutzrecht berufen kann. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Weitervermietung. Veräußert ein Softwarehersteller ein Computerprogramm, erschöpft sich sein Verbreitungsrecht an dem Vervielfältigungsstück, auf dem das Programm gespeichert ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt. Eine Erschöpfungswirkung tritt nur hinsichtlich des Verbreitungsrechts ein. Das Vervielfältigungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft sich darüber hinaus aber nicht. Eine Doppelnutzung der Software durch den Erst- und den Zweitkäufer würde das Vervielfältigungsrecht der Softwarehersteller verletzen.

Auf Basis dieser rechtlichen Parameter ergeben sich zwei entscheidende Schlussfolgerungen:
- Softwarelizenzen, die durch Übergabe eines körperlichen Vervielfältigungsstücks wie einer DVD ordnungsgemäß an den Ersterwerber veräußert wurden, können an einen Zweiterwerber weiterveräußert werden, wenn:

- bei Einzelplatzlizenzen darauf geachtet wird, dass das Vervielfältigungsrecht des Softwareherstellers nicht missachtet wird. Dies könnte durch eine mögliche Doppelnutzung durch Erst- und Zweiterwerber erfolgen.
- Bei Volumen- oder Mehrplatzlizenzen sind die vertraglichen Absprachen zwischen Ersterwerber und Softwareanbieter hinsichtlich der Anzahl der Lizenzen (Gesamtzahl der Nutzungsberechtigungen) zu beachten.

- Bei Softwarelizenzen besteht grundsätzlich kein Unterschied zwischen der Nutzung von "Gebrauchtlizenzen", oder "Direktlizenzen", die direkt vom Hersteller oder einem Erfüllungsgehilfen erworben werden. Dies bedeutet, dass der Einsatz von Gebrauchtlizenzen aus Sicht der Ordnungsmäßigkeit gleichberechtigt zu dem von Direktlizenzen ist.

Richterliche Entscheidungen

Eine entsprechende oder sinngemäße Übertragung des Erschöpfungsgrundsatzes auf unkörperliche Formen der Veräußerung - wie bei einem Download aus dem Internet - kommt nach Auffassung des Landgerichts (LG) München nicht in Betracht. Das Landgericht München beschäftigt sich bereits seit mehreren Jahren mit diesem Thema (Aktenzeichen 7 O 23237/05, 7 O 7061/06). Am 3. Juli 2008 hat das Oberlandesgericht (OLG) München dieser fallbezogenen Diskussion ein vorläufiges Ende bereitet. Es wurde verkündet, dass der Handel mit Lizenzen, der auf unkörperlicher Erstveräußerung beruht, nicht an Zweiterwerber rechtskonform übertragen werden kann (Az. 6 U 2759/07). Auch wenn das OLG München keine Revision zugelassen hat, bleibt es abzuwarten, ob durch die Nutzung weiterer Rechtsmittel eine Entscheidung beim Bundesgerichtshof herbeigeführt wird.

Jedoch teilen nicht alle Gerichte die Argumentation der bajuwarischen Gerichte. So hielt das LG Hamburg den Erschöpfungsgrundsatz auf unkörperliche Übertragung von Software für vergleichbar und sinngemäß anwendbar. Im Urteil vom 29. Juni 2007 (Aktenzeichen 315 O 343/06) begründet das Gericht seine Ausführungen folgendermaßen: "Das Verwertungsinteresse in Bezug auf Software unterscheidet sich indes nicht danach, ob die einzelnen Nutzungsrechte in Erfüllung des jeweiligen Volumenlizenzvertrages körperlich oder unkörperlich - [...] - übertragen werden."

Best Practice-Ansatz ermöglicht konforme Umsetzung der rechtlichen Rahmenparameter

Bei der Weiterveräußerung von Gebrauchtsoftware, müssen der Verkäufer, der Käufer und der Händler die ordnungsgemäße Übertragung und den erlaubten Einsatz der Softwarelizenzen sicherstellen Die rechtliche Zulässigkeit der Weiterveräußerung gebrauchter Softwarelizenzen ohne Einverständnis des Herstellers ist geprägt von widersprüchlichen gerichtlichen Entscheidungen (exemplarisch die abweichenden Entscheidungen des LG München [Aktenzeichen 7 O 23237/05, 7 O 7061/06] und des LG Hamburg [Aktenzeichen 315 O 343/06]). Eine bindende Vorhersage dahingehend, wie Gerichte zukünftig vergleichbare Fälle bewerten werden, ist derzeit nicht möglich.

Bedingt durch diese diffuse Rechtssituation sind die Softwarehersteller über den Lizenzübergang zu informieren. Der ordnungsgemäße Lizenzübergang ist nur durch eine transparente Kommunikation zwischen allen Beteiligten zu erreichen.

Bei der Weiterveräußerung von Softwarelizenzen über Händler von Gebrauchtsoftware sind grundsätzlich drei Parteien beteiligt, die für den ordnungsgemäßen Lizenzübertrag verantwortlich sind: der Verkäufer, der Händler sowie der Käufer. Abgerundet wird dieses Parteienverhältnis durch die Softwarehersteller.

Der Verkäufer der Lizenzen muss die Herkunft der zu übertragenden Lizenzen lückenlos nachweisen können. Als Nachweis dienen hierfür exemplarisch Vertragsdaten, Rechnungsnachweise, Lizenzscheine und bei Einzellizenzen Datenträger.

Der Käufer ist für die Vollständigkeit der übergebenen Lizenznachweise verantwortlich. Eine Bescheinigung des Verkäufers über die Rechtmäßigkeit der überlassenen Lizenzen soll immer Bestandteil der Lizenzübertragung sein. Zusätzlich sollen die erworbenen Lizenzbestände im Rahmen des Vertrags- und Lizenzmanagements umfänglich dokumentiert und möglichst dem unternehmensweiten Lizenzmanagement zugeführt werden.

Der Händler tritt entweder als Makler zwischen Käufer und Verkäufer auf oder erwirbt Softwarelizenzen, um sie später wieder zu veräußern. Der Händler sollte als Schnittstelle zwischen Verkäufer bzw. Käufer und dem Softwarehersteller dienen. Dieses Verfahren hat sich als "Best Practice" herauskristallisiert, da die Händler über die für die Kommunikation mit den Softwareherstellern notwendige Expertise verfügen. Auf diese Weise wird der ordnungsgemäße Ablauf des Lizenzübergangs sichergestellt. Der Händler soll den Softwarehersteller über den geplanten Lizenzübergang informieren. Die Händler sind also angehalten, eine offene Kommunikation zu den Softwareherstellern zu pflegen, um hier keine unklaren, die Ordnungsmäßigkeit des Lizenzmanagements störenden Fakten zu schaffen.

Eingeschränkt durch die nicht eindeutige Rechtsprechung fordern die Softwarehersteller vermehrt ihre Beteiligung bei der Lizenzübertragung ein. Diesem Bedürfnis sollten Verkäufer, Händler und Käufer mindestens durch die Information an die Softwarehersteller nachkommen, damit ein ordnungsgemäßer Lizenzlebenslauf sicher gestellt werden kann. Im Gegenzug sollen die Softwarehersteller dafür sorgen, dass Lizenzübertragungen zeitnah, ordnungsgemäß und vollständig dokumentiert möglich sind.

preo Software AG

Die preo Software AG mit Sitz in Hamburg ist einer der führenden Anbieter für die Zweitvermarktung von Software-Lizenzen (Software Remarketing). Das Unternehmen wurde 2005 gegründet. Das Management ist seit 1983 in der IT-Branche tätig und seit 1999 auf das Software Remarketing spezialisiert. Zu den Kunden gehören Unternehmen des Mittelstandes, des öffentlichen Sektors und internationale Konzerne. Weitere Informationen erhalten Sie bei www.preo-ag.com

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