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Oberlandesgericht Frankfurt erklärt Handel mit Software-Echtheitszertifikaten für eindeutig rechtswidrig

Nach OLG Frankfurt können gebrauchte Volumenlizenzen nicht ohne Zustimmung von Microsoft weiter übertragen werden

(PresseBox) (Unterschleißheim, )
Am 12. Mai 2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Az. 11 W 15/09) entschieden, dass durch den Vertrieb einzelner Microsoft Echtheitszertifikate (sogenannte Certificates of Authenticity, kurz COAs) sowohl die Urheberrechte als auch die Markenrechte von Microsoft verletzt werden. Der auf Urheberrecht spezialisierte 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt ließ dabei offen, ob COAs "neben ihrer Funktion, die Echtheit eines bestimmten Softwareprogramms zu bestätigen, zugleich eine Art Lizenzfunktion haben". Denn selbst wenn COAs auch (Lizenz-)Rechte verkörperten, wären sie einzeln nicht ohne Zustimmung von Microsoft übertragbar. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass sich der Verkäufer der Echtheitszertifikate nicht auf den Einwand der Erschöpfung berufen kann, da Erschöpfung nur beim Vertrieb körperlicher Werkstücke eintritt und nicht bei online zugespielten Computerprogrammen oder bei reinen Volumenlizenzverträgen. In der Entscheidung wird die Rechtslage unter Hinweis auf das Urteil des OLG München (Az. 6 U 2759/07) vom 3. Juli 2008 als "eindeutig" bezeichnet. Das OLG München hatte letztes Jahr den Vertrieb gebrauchter Software untersagt, die ursprünglich per Download in den Verkehr gebracht worden ist.

Der vom OLG Frankfurt entschiedene Fall betrifft eine immer häufiger auftretende Variante der Softwarepiraterie, bei der neue oder - wie hier - gebrauchte Einzelbestandteile von Original Microsoft-Produkten einzeln "als Lizenzen" verkauft werden, obwohl diese Gegenstände beziehungsweise Dokumente keine Lizenzrechte verkörpern. Im konkreten Fall hatte ein Händler Echtheitszertifikate einzeln als Lizenz verkauft, was ihm vom Landgericht Frankfurt im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt worden war. Der Händler hatte daraufhin Rechtsmittel eingelegt und argumentiert, dass COAs Lizenzrechte verkörpern würden, die einzelnen weiter übertragen werden dürften. Das Landgericht wies seinen Antrag mit der folgenden Begründung zurück (Entscheidung vom 27.1.2009, Az.: 2/3 O 599/08): "Die vom Beklagten vertriebenen COAs verkörpern nach ihrer Funktion, die allein die Klägerin [Microsoft] bestimmt und nicht umgewidmet werden kann, jedoch nicht die Gestattung der Vervielfältigung oder Lizenz. Mit dem Verkauf eines COAs werden keine Rechte übertragen." Auf den vom beklagten Händler erhobenen Einwand der Erschöpfung käme es - so das Landgericht Frankfurt - deshalb nicht an. Das Prinzip der Erschöpfung gelte ohnehin nur für körperliche Werkexemplare "und auch nur bezogen auf das Verbreitungsrecht, nicht aber auf das Recht, die Vervielfältigung Dritten zu gestatten".

Übertragung von COAs darf nur mit Zustimmung von Microsoft erfolgen

Gegen diese Entscheidung legte der beklagte Händler Rechtsmittel ein und verlor erneut. Das Oberlandesgericht ließ dabei die Frage offen, ob COAs "neben ihrer Funktion, die Echtheit eines bestimmten Softwareprogramms zu bestätigen, zugleich eine Art Lizenzfunktion haben", da COAs auch in diesem Fall nicht ohne Zustimmung von Microsoft übertragen werden dürfen. Das Gericht betont, dass allein Microsoft entscheiden kann, wem Nutzungsrechte an Microsoft-Computerprogrammen eingeräumt werden und wem nicht. Etwas anderes folge auch nicht aus dem vom Beklagten angeführten Grundsatz der Erschöpfung (§ 69 c Ziffer 3 S. 2 UrhG). Dieser besagt, dass ein einmal mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebrachtes Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms frei weiter veräußert werden darf, weil sich das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers in Bezug auf dieses konkrete Vervielfältigungsstück "erschöpft" hat. Das OLG Frankfurt weist in seiner Entscheidung nun ausdrücklich darauf hin, dass "Erschöpfung" nur beim Vertrieb körperlicher Werkstücke eintritt und nicht bei online zugespielten Computerprogrammen oder bei Volumenlizenzverträgen. Eine analoge Anwendung des Erschöpfungsprinzips auf solche Fälle lehnt das OLG Frankfurt ebenfalls ab: "Selbst wenn man in solchen Fällen eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes für möglich und geboten erachten würde, bezöge sich die Erschöpfung nur auf dieses ,Werkstück' und nicht auf beliebige Downloadvorgänge. Auch bei einer analogen Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes würde der Erschöpfungsgrundsatz nur das Verbreitungs- und nicht das Vervielfältigungsrecht berühren (OLG München a.a.O.)."

OLG Frankfurt und OLG München: Rechtslage ist eindeutig

Das Oberlandesgericht Frankfurt schließt sich dem OLG München auch in der Einschätzung an, dass die Rechtslage eindeutig sei und keiner Bestätigung durch den BGH oder den EUGH bedürfe. "Diese Entscheidung wird von Microsoft uneingeschränkt begrüßt, da sie zum einen die klare Aussage enthält, dass der Vertrieb einzelner COAs von Microsoft-Produkten als Lizenzen rechtswidrig ist. Dies ist wichtig, da immer mehr Händler COA-Label von Original Software oder Computern entfernen, um sie dann einzeln als Lizenz zu verkaufen", erklärt Dr. Swantje Richters, Justitiarin bei der Microsoft Deutschland GmbH. "Genauso wichtig ist, dass nach dem Oberlandesgericht München jetzt schon das zweite Oberlandesgericht die Weiterübertragung von ,gebrauchten Nutzungsrechten' an Computerprogrammen ohne Zustimmung des Rechteinhabers als unzulässig bezeichnet."

Weitere Informationen:

- zum Thema Gebrauchte Software und neue Expertenstatements finden Sie im Informationsportal unter:

http://www.microsoft.com/... oder in der digitalen Pressemappe unter: http://www.microsoft.com/...

- zum OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.5.2009, Aktenzeichen 11 W 15/09:

http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/...

- zum Urteil des OLG München (Az. 6 U 2759/07) vom 3.7.2008:

http://www.microsoft.com/... und die Pressemeldung vom 28.7.2008 hierzu: http://www.microsoft.com/...

- und Details zum Erschöpfungsgrundsatz finden Sie im dritten Absatz des Gastbeitrags:

http://www.microsoft.com/...

- Das Foto eines Microsoft Echtheitszertifikats (COA) finden Sie hier:

http://www.microsoft.com/...

Microsoft Deutschland GmbH

Die Microsoft Deutschland GmbH ist die 1983 gegründete Tochtergesellschaft der Microsoft Corporation/Redmond, U.S.A., des weltweit führenden Herstellers von Standardsoftware, Services und Lösungen mit 60,42 Mrd. US-Dollar Umsatz (Geschäftsjahr 2008; 30. Juni). Der operative Gewinn im Fiskaljahr 2008 betrug 22,49 Mrd. US-Dollar. Neben der Firmenzentrale in Unterschleißheim bei München ist die Microsoft Deutschland GmbH bundesweit mit sechs Regionalbüros vertreten und beschäftigt mehr als 2.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Verbund mit rund 33.000 Partnerunternehmen betreut sie Firmen aller Branchen und Größen. Im Mai 2003 wurde in Aachen das European Microsoft Innovation Center (EMIC) eröffnet. Es hat Forschungsschwerpunkte in IT-Sicherheit, Datenschutz, Mobilität, mobile Anwendungen und Web-Services.

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