Zur Kennzeichnungspflicht chemisch-technischer Produkte
Jedes Produkt wird in einem Sicherheitsdatenblatt beschrieben und eingestuft. Wichtig für die Kennzeichnung ist die Gesamtbeurteilung, die im SDB dokumentiert und von der die Kennzeichnung nach GHS abhängt.
Natürlich ist das Ziel der GefStoffV der Schutz des Menschen sowie der Umwelt vor schädlichen, stoffbedingten Einwirkungen. Im Einzelnen:
- Arbeitsschutz (Beschäftigte)
- Umweltschutz
- Verbraucherschutz
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Einstufung eines Produktes als Gefahrgut, und damit die notwendige Kennzeichnung nach GHS, im Abschnitt 2 der Sicherheitsdatenblätter ersichtlich ist. Aus dieser Einstufung heraus resultiert dann auch die entsprechende Kennzeichnung.
Es kann also durchaus sein, dass bestimmte Inhaltsstoffe in dem fraglichen Produkt als weit gefährlicher eingestuft werden, als es die Kennzeichnung aussagt. Dieses Phänomen manifestiert sich in den entsprechenden, sogenannten „H-Sätzen“ (Hazard Statements). Solange sich aber diese Inhaltsstoffe unter einem bestimmten Mengenanteil bewegen, ist dies in der Regel unproblematisch und schlägt sich folgerichtig auch nicht in der Gefahrgutkennzeichnung nach GHS nieder. Darüber hinaus ist beim Umgang mit diesen Stoffen die Arbeitsanweisung - welche „wie oben bereits erwähnt“ - in jedem Betrieb vorhanden ist, die Grundlage für den Anwender.
Vorzug für ungefährlichere Produkte!
In der GefStoffV §7 Absatz 3 ist festgelegt: (3) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Ergebnisses der Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorrangig eine Substitution durchzuführen. Er hat Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.
Neben den Arbeitsanweisungen gibt es bei vielen Unternehmen deshalb bereits eine entsprechende Anordnung für den Einkauf bzw. die Verwendung chemisch-technischer Produkte. Laut dieser Vorschrift muss - die gleiche Wirksamkeit vorausgesetzt - dasjenige Produkt verwendet werden, welches nach GHS als ungefährlicher eingestuft wird. In der Praxis bedeutet dies, dass einem Produkt welches z.B. nur mit einem Flammzeichen (leicht-/hochentzündlich) gekennzeichnet ist, der Vorzug gegenüber einem Mittel eingeräumt werden muss, welches neben dem Flammzeichen auch noch das „!“ Ausrufezeichen (für gesundheitsgefährdend) führen muss.
Intelligente Lösung - für die Praxis, aus der Praxis!
Die Antwort für alle drei Hautinteressen „Arbeitsschutz, Umweltschutz, Verbraucherschutz“ geben beispielsweise die Produktinnovationen mit der neu entwickelten innotech tricomplex-Technology®.
Die Produktlösungen beinhalten alle erforderlichen Inhaltsstoffe, die Instandhalter (Anwender) für den effizienten Einsatz brauchen.
Ebenso ist der notwendige Schutz des Menschen sowie der Umwelt vor schädlichen, stoffbedingten Einwirkungen gewährleistet. Dies zeigt, dass bei diesen Produkten jeweils NUR das Flammzeichen und KEINE weitere Kennung erforderlich ist.
Ein Beispiel für ein solches Produkt ist das innotech Hochleistungswartungsöl „HLW 100“ unter https://www.innotech-r.com/de/produkte/100-spezial-schmieroele/100-hochleistungswartungsoel . Weitere Informationen zur Technologie erhalten Sie unter https://www.innotech-r.com/de/tricomplex/.
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