Zum Jahreswechsel ist das zentrale Problem, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Martin Proba, Geschäftsbereichsleiter der IHK hat hierfür einen klaren Hinweis: „ Maßgebend für Unternehmer ist ausschließlich der Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Leistung. Der Tag des Vertragsabschlusses, der Rechnungserteilung oder der Vereinnahmung des Entgelts sind unerheblich“. Leistungen werden grundsätzlich erst dann ausgeführt, wenn der Empfänger den wirtschaftlichen Vorteil erhält. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt jedoch im Falle der Versendung deren Aufgabe bei der Post, Bahn, Spedition usw. Wird die Versendung noch vor dem 1. Januar 2007 vorgenommen, so sind wie bisher 16 Prozent Umsatzsteuer anzusetzen. Auch wenn die Zustellung erst im neuen Jahr erfolgt.
Daher müssen Rechnungen über Leistungen, die nach dem 31. Dezember erbracht werden, bereits vor Silvester grundsätzlich mit einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent fakturiert werden. Werden dagegen Rechnungen über Leistungen geschrieben, die bis zum 31. Dezember erbracht wurden, ist noch der bisherige Steuersatz von 16 Prozent anzuwenden.