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Neue Rücknahmepflichten für Händler

Novelliertes Elektro- und Elektronikgerätegesetz tritt in Kraft

(PresseBox) (Saarbrücken, )
Am 24. Oktober tritt ein neues Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft, das zahlreiche neue Vorschriften für Unternehmen, Entsorger und Kommunen enthält. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den Handel, der künftig verpflichtet ist, alte Elektrogeräte zurückzunehmen. „Aus Sicht der IHK bedeutet die Gesetzesänderung für den Elektrohandel einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Denn mit diesem Gesetz kommen auf die Unternehmen neben neuen Anforderungen hinsichtlich Lagerung und Logistik von Elektroschrott auch zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten zu. Ob sich die Hoffnung der Bundesregierung erfüllt, dass weniger Altgeräte im Hausmüll landen, ist zudem mehr als zweifelhaft. Denn zum einen besteht bereits ein flächendeckendes Netz an Wertstoffhöfen und zum anderen werden größeren Geräte heute ohnehin schon freiwillig zurückgenommen. Eine höhere Sammelquote können wir uns allenfalls bei Handys vorstellen“, so der stv. IHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Heino Klingen.

Die Pflicht gilt für Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mehr als 400 Quadratmetern und tritt mit einer Übergangsfrist von neun Monaten in Kraft. Bei Online- und Versandhändlern gelten alle Lager und Versandflächen für Elektrogeräte als „Verkaufsfläche“. Kleinere Geräte, deren äußere Abmessungen maximal 25 Zentimeter beträgt – etwa Handys, Haartrockner oder Toaster – kann der Kunde unabhängig vom Neukauf abgeben, weshalb sie auch als 0:1-Rücknahme bezeichnet wird.

Die sogenannte 1:1 Rücknahmepflicht besagt, dass beim Kauf eines Neugeräts ein vergleichbares Altgerät direkt im Laden oder in unmittelbarer Nähe zurückgegeben werden darf. Diese Pflicht gilt für alle Gerätegrößen, also auch mit größeren Abmessungen als 25 Zentimeter. Viele Händler haben eine solche „alt gegen neu“-Annahme schon zuvor freiwillig angeboten.

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