Die wohl wichtigste Neuerung: In Zukunft reichen Mehrheitsbeschlüsse einer Eigentümergemeinschaft aus, um Sanierungsarbeiten am Haus in die Wege leiten zu können. Bisher galt das Einstimmigkeitsprinzip. Das bedeutete, dass nach altem Recht schon das Veto eines einzelnen Wohnungseigentümers einer Wohnanlage ausreichte, um eine Sanierung zu blockieren. Mit der Neuregelung reicht für solche Beschlüsse die Dreiviertel-Mehrheit der Eigentümer aus, um die Minderheit zu überstimmen. Dieses Mehrheitsprinzip gilt künftig auch, wenn der Verteilerschlüssel für die Nebenkosten geändert werden soll.
Eine weitere wesentliche Neuerung: Einzelne Eigentümer haften künftig nicht mehr gesamtschuldnerisch für die gesamte Eigentümergemeinschaft, sondern nur noch in der Höhe ihres Anteils. Beispiel: Gibt die Eigentümergemeinschaft bei einem Handwerker eine Renovierung für 10.000 Euro in Auftrag, so haftet ein einzelner Wohnungseigentümer, dessen Anteil am Haus zehn Prozent beträgt, nur bis 1.000 Euro. Sind dann sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch einzelne Eigentümer zahlungsunfähig oder -unwillig, so ist die Haftung des Einzelnen auf seinen Anteil beschränkt. Bisher konnte sich der Handwerker bei den solventen Eigentümern schadlos halten.
Auch ein weiteres Problem wird durch die Reform entschärft: Ging in der Vergangenheit ein Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft Pleite, so blieben die übrigen Eigentümer bisher oft auf dessen ausstehenden Hausgeldzahlungen sitzen. Der Grund: Bei einer Zwangsversteigerung der Wohnung wurde vom Ersteigerungserlös zunächst die wohnungsfinanzierende Bank bedient. Fürs Hausgeld blieb meist nichts mehr übrig. Künftig hat die Eigentümergemeinschaft ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten der Bank in der Zwangsversteigerung.