Allerdings muss der Vermieter nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs in seiner Begründung so genau argumentieren, dass der Mieter einen Vergleich anstellen und den vom Vermieter in der Mieterhöhungserklärung aufgezeigten Energiespareffekt beurteilen kann (Az.: VIII ZR 47/05).
Im verhandelten Fall ließ ein Vermieter ältere Iso-Fenster gegen neue austauschen und wollte im Rahmen einer Modernisierungs-Mieterhöhung die Kosten hierfür auf seine Mieter umlegen. In seiner Mieterhöhungs-Begründung schrieb er lediglich, der Einbau neuer Fenster spare Energie ein. Doch diese Begründung reicht nicht aus, urteilten laut Immowelt.de die Richter. Zwar müsse der Vermieter in solch einem Fall keine präzise Wärmebedarfsrechnung vorlegen. Doch er hätte zumindest sowohl die Dämmeigenschaften der alten als auch der neuen Fenster angeben müssen, so dass dem Mieter ein Vergleich möglich gewesen wäre – etwa, indem der Wärmedurchgangskoeffizienten (K-Wert) sowohl der alten als auch der neuen Fenster angegeben wird. Dann könne der Mieter den möglichen Energie-Einspareffekt beurteilen.
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