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Neue Ausgabe des Guides zur EMV-Richtlinie 2014/30/EU

IBF Solutions stellt den neuen Leitfaden zur EMV-Richtlinie 2014/30/EU kompakt und zusammengefasst vor

(PresseBox) (Vils, )
Der Leitfaden zur EMV-Richtlinie 2014/30/EU (Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit) erscheint in neuer Ausgabe! Im März 2025 veröffentlichte die zuständige Arbeitsgruppe ein Entwurfsdokument, dieses wird voraussichtlich in den nächsten Wochen auf den Seiten der EU-Kommission bereitgestellt werden. In diesem Artikel fasst die IBF Solutions GmbH die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammen.

Bisher ist dieses Dokument lediglich auf Englisch verfügbar – es wird jedoch erwartet, dass zeitnah nach Erscheinen der finalen Ausgabe eine deutschsprachige Ausgabe folgen wird.

Änderungen gegenüber der 1. Auflage
Die 2. Auflage des Leitfadens zur EMV-Richtlinie enthält überwiegend redaktionelle Anpassungen sowie einige geänderte Definitionen und Beispiele.

Deutlich gekürzt wurden beispielsweise Passagen von Abschnitt 1.4.3 (Anlagen, die anderen einschlägigen Unionsvorschriften unterliegen), im Speziellen Betriebsmittel von Kraftfahrzeugen. Anstelle der Ausführungen zu den Kategorien A-C wird auf das Dokument „Application of EMC Directive and/or EU legislation on vehicles (for vehicle equipment)" verwiesen, welches derzeit noch nicht verfügbar ist.

Auch Abschnitt 1.6.1 (Ortsfeste Anlagen) wurde an einigen Stellen überarbeitet: Neben detaillierteren Definitionen (demnach sind ortsfeste Anlagen nicht mobil, d.h. sie werden dauerhaft an einem Standort verwendet und sind für die Erfüllung bestimmter Funktionen konzipiert und zu diesem Zweck installiert) wurden Maschinenanlagen in Eissporthallen sowie Klimaanlagen als Beispiele für solche Anlagen gestrichen.

Umfangreich geändert wurde zudem Abschnitt 5.2 (Unterlagen). Die bisherigen Beispiele für Anlagen, für die Dokumentationspflichten gelten können (Solar-/Photovoltaikanlagen sowie Heiz- und Kühlsysteme im Wohnbereich), wurden gestrichen und durch eine Vielzahl neuer Anlagen ersetzt: industrial plants, power plants, power supply networks, telecommunication networks, cable TV networks, computer networks, airport luggage handling installations, airport runway lighting installations, automatic warehouses, storm surge barrier installations (with the control room etc.), wind turbine stations, car assembly plants, water pumping stations, water treatment plants, railway infrastructures.

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Auflistung der geänderten Abschnitte sowie einer kurzen Erläuterung zum Änderungsvermerk.

Tipp: Mithilfe des Safexpert Dokumentenvergleichs können Sie die alte und neue Ausgabe der Leitlinien im NormManager ganz bequem als interaktive Entsprechungstabelle öffnen. Sie können auf geänderte Abschnitte filtern und die Abschnitte im Volltext direkt nebeneinander anzeigen lassen. Diese Funktionalität wird mit der Veröffentlichung der finalen Ausgabe des Leitfadens in Safexpert verfügbar sein.

Folgende Abschnitte wurden angepasst:

1.4.3 – Equipment covered by other specific Union legislation
Streichung zahlreicher Textabschnitte:
Textpassagen zu Ausnahmen bestimmter Fahrzeugausrüstungen wurden gestrichen.
Neuer Inhalt:
Fahrzeugausrüstung, die als Kategorie A, B oder C im EMCD-Dokument klassifiziert ist, fällt nicht unter den Geltungsbereich der EMCD.
Ausnahme: Kategorie D – DoC muss die Einhaltung der Grenzen gemäß Abschnitt 3.2.9 der UNECE-Regelung 10 nachweisen.

1.5.3 – Components/Sub-assemblies
Neu hinzugefügter Textabschnitt:
Ein Artikel wie z. B. ein Mikroprozessor gilt nicht als „Komponente/Baugruppe“ gem. Artikel 3.2.1 EMCD, wenn:
a) Er für die Integration in verschiedene Endprodukte gedacht ist.
b) Keine Risikobewertung als Einzelteil möglich ist.
c) Er in der EU vermarktet wird, nur an Personen, die Endprodukte herstellen.
d) Er ausschließlich in diese Endprodukte integriert wird.

1.6.1 – Fixed installations
Geänderte Definitionen & Beispiele:
Eine „fest installierte Anlage“ nach EMCD ist:
spezifische Kombination verschiedener Geräte,
ortsfest (dauerhaft installiert),
zur Ausführung einer bestimmten Funktion entworfen.
Ausgeschlossen: „Inherently benign“ Ausrüstungen/Installationen (z. B. einfache, nicht störende Installationen).
Beispiele für fest installierte Anlagen:
Industrieanlagen, Kraftwerke, Stromversorgungsnetze,
Telekommunikations- & Computernetzwerke, Flughafen-Gepäcksysteme,
Start- & Landebahnbeleuchtung, Automatiklager,
Windturbinen, Sturmflutbarrieren, Fahrzeugmontagewerke,
Wasserpumpstationen, Kläranlagen, Bahninfrastruktur.

4.3.2.2 – Relevant harmonised standards
Geänderter Textabschnitt:
Hinweise zur Auswahl geeigneter CENELEC-Normen in CENELEC Guide 34.
Dieser erklärt die Struktur der EMV-Normung inkl. Basisnormen, Produktnormen usw.

5.1 – Essential Requirements
Geänderter Textabschnitt:
EMCD enthält Maßnahmen zur Bearbeitung von Störungsbeschwerden durch fest installierte Anlagen (Art. 19 Abs. 2).

5.2 – Documentation
Streichung alter & Hinzufügen neuer Anlagenbeispiele:
Neue Beispiele für dokumentationspflichtige Installationen:
Industrieanlagen, Kraftwerke, Stromnetze,
Telekommunikations- & Computernetzwerke, Flughafen-Gepäcksysteme,
Start-/Landebahnbeleuchtung, Automatiklager, Windturbinen,
Fahrzeugmontagewerke, Wasserpumpstationen, Kläranlagen, Bahninfrastruktur.

Allgemeine Rolle von Leitfäden zu EU-Richtlinien
Leitfäden, wie der hier behandelte, spielen bei der Interpretation gesetzlicher Vorgaben eine wichtige Rolle. In der Praxis sind sie eine wertvolle Wissensquelle für alle Personen, die mit den jeweiligen Richtlinien und Verordnungen arbeiten.

Leitfäden haben jedoch keinen Gesetzescharakter. Nähere Informationen dazu finden Sie im Fachbeitrag zum Thema „Rechtliche Bedeutung von Leitfäden” (am Beispiel des produktübergreifenden Blue Guides der EU).

Download des Leitfadens
Zur englischen Sprachfassung des Entwurfs für den neuen EMV-Leitfaden gelangen Sie über folgenden Link: draft 1.1

 

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