Im Rechtsstreit zwischen dem Heise Zeitschriften Verlag und acht Unternehmen der Musikindustrie hat das OLG München damit das erstinstanzliche Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt.
Im Januar 2005 hatte heise online in einer Meldung über eine Software berichtet, die nach Angaben des Herstellers in der Lage sein soll, verschiedene Kopierschutzmechanismen auszuhebeln. Im Artikel befand sich ein Link zur Homepage des Software-Herstellers.
Zum Argument der Musikindustrie, Teile des Online-Artikels hätten werbenden Charakter oder würden gar eine Anleitung zum unerlaubten Raubkopieren geben, erklärte der Senat, er habe keine Anleitungen in dem Artikel entdecken können, sondern allenfalls Hinweise. Der Link allerdings gehe zu weit und sei nicht mehr von der Pressefreiheit gedeckt. Er überschreite die Grenze des Erlaubten und sei die "Verlinkung eines Portals, wo Unrecht geschieht". Dies wiederum sei eine "Verwilderung der Pressesitten, der entgegengewirkt werden muss".
Mit einer schriftlichen Urteilsbegründung ist in einigen Wochen zu rechnen. Eine Dokumentation über das Verfahren mitsamt den Schriftsätzen beider Parteien und dem erstinstanzlichen Urteil findet sich zum Nachlesen auf heise online unter www.heise.de/heisevsmi/.
Eine Meldung von heise online zu dem Thema findet sich unter www.heise.de/...