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c't über eBay-Bewertungen vor Gericht

Es geht um den guten Ruf

(PresseBox) (Hannover, )
Manchmal wird Tacheles geredet, wenn Handelspartner bei eBay sich gegenseitig bewerten. Doch wer dabei grundlegende Regeln nicht einhält, kann sich juristischen Ärger einhandeln, so das Computermagazin c't [2] in der aktuellen Ausgabe 25/04.

Auf positive Bewertungen sind vor allem die so genannten Powerseller angewiesen, die den Handel über eBay regelmäßig und professionell betreiben. Ein ungünstiges Bewertungsprofil ist gleichzusetzen mit einem schlechten Ruf und verdirbt das Geschäft. Deshalb reagieren vor allem die gewerblichen Anbieter empfindlich auf negative Kommentare und beschäftigen damit oft sogar die Gerichte.

"Also, ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!" Diese Äußerung soll ein eBay-Mitglied auf Anordnung des Amtsgerichts Erlangen wieder löschen, weil sie zu allgemein gehalten sei und zu viel Interpretationsspielraum lasse. Mit der bei eBay geforderten sachlichen Bewertung habe der Kommentar nichts gemein, da jeglicher Bezug zur Transaktion und damit einhergehenden Problemen fehle. "Sollte sich diese Rechtssprechung durchsetzen, müssen sich viele Bewerter warm anziehen", kommentiert c't. Die Berufung gegen das Urteil ist noch anhängig.

Andere Gerichte haben die Meinungsfreiheit in den Vordergrund gestellt. So musste beispielsweise die Bewertung "unglaublich unverschämt" nicht gelöscht werden. Das Amtsgericht Eggenfelde entschied, hier handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, die dem Schutz der Meinungsfreiheit unterliege. In das Urteil sind auch die Umstände der vorangegangenen Kommunikation der Beteiligten eingeflossen: "Gezeter", hatte der Beurteilte seiner Kundin vorgehalten und gemutmaßt, "vielleicht liegt es ja auch am Alter".

Ein Anspruch auf Beseitigung einer negativen Bewertung kann sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben, so etwa Kreditgefährdung, Eingriff in den Gewerbebetrieb oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn der Straftatbestand der Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede erfüllt ist. (psz)

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