Diese wird ab 1. Januar 2017 in Kraft treten und enthält nach einem enttäuschenden EEG 2014 endlich auch wieder einige positive Signale an die Biogasbranche, insbesondere für Betreiber von Bestandsanlagen. Zunächst einmal muss konstatiert werden, dass die Anstrengung der branchennahen Kreise durchaus erfolgreich waren. Dem Gesetzgeber konnte die Notwendigkeit der Erhaltung eines signifikanten Anteils von Biogasanlagen am EE-Erzeugerfeld als für die Gesamtsystemstabilität notwendig vermittelt werden.
Daraus resultierend wurde zum einen der Ausbaukorridor für Biogasanlagen von noch 100 MW pro Jahr im EEG 2014 auf 150 MW für die Jahre von 2017 bis 2019 und von 200 MW für die Jahre zwischen 2020 und 2022 angehoben, was zwar immer noch nicht ausreichend ist, aber perspektivisch zumindest schon einmal einer Verdoppelung des Ausbaukorridors entspricht. Zum anderen hat der Gesetzgeber die besonderen Gegebenheiten in der Biogasbranche zur Kenntnis genommen. Auch wenn das Thema „Ausschreibungen“ an sich nicht verhindert werden konnte, so konnte doch erreicht werden, dass es zumindest technologiespezifische Ausschreibungen gibt. www.goo.gl/25O9KV
Dies ist nötig, da Biogasanlagen auf Grund der Kosten zur Stromerzeugung bei den momentan und sicher auch mittelfristig niedrigen Stromgroßhandelspreisen – anders als Wind- und Solarkraftanlagen mit ihren Grenzkosten nahe Null – wirtschaftlich nicht betrieben werden können. Ein Rückbau von Biogasanlagen nach dem Auslaufen ihrer Förderung wird damit zumindest ansatzweise, wenn auch bei weitem noch nicht im ausreichenden Maße, reduziert. Dieser Teilerfolg wurde jedoch nur erreicht, indem intensiv auf die Potenziale von Biogasanlagen zur Stabilisierung der Energienetze durch ihre Fähigkeit, kurzfristig Flexibilität für den Ausgleich der Netze zur Verfügung stellen zu können, hingewiesen wurde. Auch die e2m hat im Laufe des Gesetzgebungsprozesses für ihre Kunden Stellung bezogen und mit der Herausstellung der positiven Effekte von Biogasanlagen in Kombination mit unseren Fähigkeiten als Betreiber des Virtuellen Kraftwerks dieses erste Ausrufezeichen mit gesetzt.
Dass der Gesetzgeber der Biogasbranche nur im Hinblick auf ihr Flexibilitätspotenzial Zugeständnisse gemacht hat, zeigt sich vor allem in den besonderen Zahlungsbedingungen für die Betreiber von Biogasanlagen nach der Zuschlagserteilung. Strom, der über der Höchstbemessungsleistung liegt, wird zukünftig nicht mehr bezuschusst. Bei Biogasanlagen liegt die Grenze bei 50% der Gebotsmenge, bei Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, bei 80%. Damit werden verstärkt negative Anreize gesetzt, die für immer größere Flexibilitätsbänder bei den Betreibern sorgen sollen. Da die Gebotsmenge mit der installierten Leistung der Anlage gleichzusetzen ist, ist demzufolge maximal die Hälfte (bzw. 80%) des Stroms vergütungsfähig, der innerhalb eines Jahres bei voller Leistung erzeugt werden könnte.
Die Betreiber stehen nun wiederrum vor der Herausforderung, Flexibilität kostengünstig zu schaffen und möglichst gewinnbringend zu bewirtschaften. Die e2m stellt mit ihrem Virtuellen Kraftwerk, den Zugängen zu den wesentlichen Handelsmärkten, der Zulassung für alle Regelenergieprodukte sowie ihrer jahrelangen Markterfahrung den perfekten Werkzeugkasten für ihre Kunden zur Verfügung, um auch im Strommarkt der Zukunft gemeinsam das bestmögliche Ergebnis im Betrieb von Biogasanlagen realisieren zu können. Im Entwicklungsprozess zum EEG 2017 wurde insbesondere den Synergien aus dem Verhältnis von Aggregatoren und Biogasanlagen Rechnung getragen. Es hat sich also gezeigt, dass Anlagenbetreiber und Aggregatoren in einer immer engeren gegenseitigen Interessenabhängigkeit stehen und den Herausforderungen der Zukunft wohl nur gemeinsam entgegentreten können.