Contact
QR code for the current URL

Story Box-ID: 1188855

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Germany http://www.ecovis.com
Contact Mr Julius Behr +49 931 352870

Wann sich Kosten für Garage und Stellplatz bei Dienstwagen absetzen lassen

(PresseBox) (Berlin, )
Wer einen Dienstwagen auch privat nutzt, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Um den Nutzungswert zu berechnen, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen verschiedenen Methoden wählen. Aber was ist mit den Kosten für Garage oder Stellplatz? „Verschiedene Urteile von Finanzgerichten und auch vom Bundesfinanzhof sorgen jetzt für mehr Klarheit, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit auch diese Kosten abzugsfähig sind“, erklärt Julius Behr, Steuerberater bei Ecovis in Marktheidenfeld.

Wie müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Dienstwagen versteuern?

Grundsätzlich ist jede Privatfahrt mit einem firmeneigenen Fahrzeug ein geldwerter Vorteil. „Diesen Mehrwert müssen Dienstwagen-Fahrer auch als geldwerten Vorteil versteuern“, stellt Ecovis-Steuerberater Julius Behr klar. Dabei kommt es auch darauf an, um was für ein Fahrzeug es sich handelt. Denn der Staat sorgt bei der privaten Nutzung von Autos mit Elektro- oder Hybrid-Antrieb für Steuervorteile, indem bei der Berechnung des Privatanteils niedrigere Fahrzeugpreise angesetzt werden dürfen.

Wie lässt sich der Privatanteil berechnen?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zwischen zwei Methoden zur Berechnung wählen:
  1. Fahrtenbuch-Methode, aus der sich der prozentuale Anteil der Privatfahrten ergibt
  2. 1-Prozent-Methode, also eine pauschale Besteuerung
Der Berechnung des Privatanteils liegt je nach Methode der Anschaffungs- oder Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zugrunde. Dabei lassen sich für Dienstwagen mit alternativen Antrieben niedrigere Beträge ansetzen.

Was ist mit den Kosten für Garage und Stellplatz?

Wer ein Nutzungsentgelt, einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten oder laufende Kfz-Kosten zahlt, kann diese Aufwendungen immer vorteilsmindernd angeben. „Und das gilt zum Teil auch für Kosten, die durch die Anmietung von Stellplätzen, Garagen oder Parkberechtigungen entstehen“, erklärt Steuerberater Julius Behr. Bislang allerdings war es Auffassung der Finanzverwaltung, dass eine solche Minderung nur dann zulässig ist, wenn Unternehmen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu verpflichtet hatten, diese Kosten zu tragen. Ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigte diese Regelung.

Was ist jetzt neu?

Ein neues Urteil des Finanzgerichts Köln stellt nun in Aussicht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch selbst getragene Kosten für eine Abstellmöglichkeit in der Nähe ihres Arbeitsplatzes – beispielsweise in Ballungszentren ohne öffentliche Parkmöglichkeiten – vom geldwerten Vorteil abziehen dürfen (Urteil vom 20.04.2023, Aktenzeichen 1 K 1234/22). Damit können sie die Lohnsteuerbelastung reduzieren. Im vorliegenden Fall urteilte das Gericht, dass die Stellplatzmiete den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung mindere – und zwar unabhängig davon, ob die Miete freiwillig geleistet werde oder sich aus einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung ergebe. Die Kosten für den Stellplatz in Arbeitsplatznähe wurden daher zum Abzug zugelassen. Da das Finanzamt gegen das Urteil Revision eingelegt hat, muss der Bundesfinanzhof in nächster Instanz entscheiden.

Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?
  • Klären Sie, welche Berechnungsmethode für den Privatanteil für Sie am vorteilhaftesten ist.
  • Prüfen Sie, welche weiteren Ausgaben rund um den Dienstwagen sich steuermindernd auswirken können.
  • Beachten Sie dabei die aktuelle Rechtsprechung zu Garagen und Stellplätzen.
Keine Lust auf Lesen?Hier geht es zu unserem Erklär-Video:
Auf Youtube ansehen

Website Promotion

Website Promotion
The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.
Important note:

Systematic data storage as well as the use of even parts of this database are only permitted with the written consent of unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, All rights reserved

The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.