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Praxiswertermittlung: Auf die Nachvollziehbarkeit achten

Entscheidet der Zulassungsausschuss über die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes, muss er das wirtschaftliche Interesse des Verkäufers nur bedingt berücksichtigen. Ein plausibler Praxiswert ist daher entscheidend.

(PresseBox) (Berlin, )
Das wirtschaftliche Interesse des ausscheidenden Vertragsarztes – also die Erzielung eines möglichst hohen Kaufpreises – ist im Rahmen des Verfahrens nach § 103 Abs. 4 Satz 7 SGB V nur insoweit zu berücksichtigen, als dieser die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt. Bereits verhandelte höhere Preise werden bei der Entscheidung des Zulassungsausschusses nicht berücksichtigt.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in einer Entscheidung vom 20. Oktober 2010 nun einige Fragen in Zusammenhang mit Praxisnachfolge und -bewertung beantwortet. „Dabei hat das LSG entschieden, dass der Zulassungsausschuss in Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Nachfolger auch einen Verkehrswert festsetzen kann“, erklärt Axel Keller, Ecovis-Rechtsanwalt. An eine bereits vorliegende Einigung der Beteiligten – auch hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises – ist er dabei nicht gebunden.

Die Urteilsbegründung
Das LSG Baden-Württemberg meint, dass die Privatautonomie insoweit eingeschränkt sei, wie die Zulassungsgremien den Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen hätten. Die Ermittlung des Verkehrswertes der Praxis sei mit Blick auf die gesetzliche Regelung rechtserheblich. Das LSG hat daneben deutlich gemacht, dass es große Zweifel an der Tauglichkeit der Ertragswertmethode bei der Wertermittlung einer Arztpraxis hat. „Die Kritik des Gerichts gegenüber dieser Methode richtet sich besonders gegen den Abzug eines fiktiven Unternehmerlohns“, so Keller. Dieser führte im zu entscheidenden Fall – wie in der Praxis häufig – dazu, dass der immaterielle Wert (Goodwill) der Arztpraxis durch das abzuziehende „Arztgehalt“ wieder aufgezehrt wurde, die Praxis damit also rechnerisch wertlos war. Daneben hat das LSG ausgeführt, dass die ihm Rahmen der Bewertung angenommenen Rentenbarwertfaktoren bzw. die Bemessung des Kapitalisierungszinsfußes auf frei bestimmbaren Größen beruhten, die eine objektivierte Bewertung unmöglich machten. Dies gelte auch für die Hinweise der Bundesärztekammer vom September 2008, in denen von einem Prognosemultiplikator die Rede sei. Eine exakte Bewertung sei danach nicht möglich, allenfalls sei ein Anhaltswert ermittelbar.

Die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg zwingt den Arzt und seinen Berater, der Frage der Praxiswertermittlung im Vorfeld einer Nachfolgelösung erhöhte Beachtung zu schenken. „Immer häufiger lassen Zulassungs- und Berufungsausschuss sowie die Gerichte nicht nachvollziehbare Bewertungsgutachten bei ihrer Entscheidung außer Acht“, beobachtet Rechtsanwalt Keller. Er rät daher: „Ist eine Konkurrenzsituation bei Bewerbern um die Nachfolge einer Arztpraxis zu erwarten, sollte schon im Rahmen der Verhandlungen mit den Interessenten eine nachvollziehbare Praxisbewertung erstellt werden.“ Dabei sind sämtliche Berechnungen und Bewertungsannahmen sorgsam und gründlich recherchiert anzugeben und zu erläutern.
Die Unsicherheit hinsichtlich der grundsätzlichen Tauglichkeit des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung freiberuflicher Praxen und hinsichtlich der Berücksichtigung des abzuziehenden Unternehmerlohns wird jedoch erst eine Entscheidung des Bundessozialgerichts beseitigen können.

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