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Nicht an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen? Was bei Honorarabzug zu tun ist

(PresseBox) (Berlin, )
Seit 2019 werden Ärzte, die nicht an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen sind, mit Honorarkürzungen bestraft. Doch ist das rechtens? In einem aktuellen Urteil hat das Sozialgericht Stuttgart dies bejaht (S 24 KA 166/20). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Entscheidung hat das Gericht allerdings die Berufung zugelassen.

Ärgerliche Honorarkürzungen

Die Honorarkürzungen, mit denen nicht an die Telematik-Infrastruktur (TI) angeschlossene Ärzte zu kämpfen haben, sind drastisch: Seit Januar 2019 ist es 1 Prozent, seit April 2020 sogar 2,5 Prozent.

Der Fall

Der Kläger hatte argumentiert, dass die Regelungen zum Benutzungs- und Anschlusszwang gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen würden. Darüber hinaus sei die Anschlusspflicht ein ungerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit. Der Honorarabzug sei damit unzulässig. Diverse Sicherheitspannen bei der TI und später vom Gesetzgeber vorgenommene Nachbesserungen wie das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) seien ein Nachweis für die Unzulänglichkeit der eingesetzten Technik und die damit verbundene untragbare datenschutzrechtliche Situation.

So entschied das Gericht

Das Sozialgericht Stuttgart sah dagegen die daten- und verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen als gewahrt und damit den Honorarabzug für durchsetzbar an. Zur Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit sei die im Gesetz vorgesehene Beteiligung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und des Bundesdatenschutzbeauftragten ausreichend gewesen.

Verwundert äußert sich der Kläger darüber, dass das Gericht trotz einer Verfahrensdauer von zwei Jahren die technischen Sicherheitsmängel der TI-Konnektoren nicht näher betrachtet hatte. Er wird deshalb in die nächste Instanz gehen.

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV), die eigentlich Beklagte in diesem Verfahren, erklärt, sie befände sich in einem Dilemma: Sie müsse die gesetzlichen Vorgaben umsetzen, aber gleichzeitig die Interessen ihrer Mitglieder wahren. Als KV könne man sehr gut nachvollziehen, dass der Kläger den Honorarabzug von einem Gericht prüfen lassen möchte. Man selbst habe sich immer für die Vernetzung ausgesprochen. Doch die Umsetzung stelle sich zunehmend schwierig dar. Mittlerweile seien auch die Folgeanwendungen von Pannen geprägt und das eRezept erneut verschoben. Deswegen wolle man sich zu dieser rechtlichen Auseinandersetzung nicht äußern.

Was können Sie tun, wenn Ihnen das Honorar gekürzt wurde?

„Solange in dieser Sache nicht das letzte Wort gefallen ist und Ihnen bereits Honorar gekürzt wurde, sollten Sie Ihre Honorarbescheide offenhalten“, rät Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München. „Legen Sie gegen entsprechende Kürzungsbescheide Widerspruch ein und beziehen Sie sich ausdrücklich auf das offene Verfahren Sozialgerichts Stuttgart S 24 KA 166/20. So wahren Sie Ihre Rechte gegenüber der KV.“
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