Seit 2015 gilt deutschlandweit der gesetzliche Mindestlohn. 2015 und 2016 betrug dieser 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Zum ersten Mal wurde er im Januar 2017 erhöht auf derzeit 8,84 Euro. Jetzt hat die Mindestlohnkommission einen gesetzlichen Mindestlohn von 9,19 Euro ab dem 01.01.2019 vorgeschlagen; ab 2020 dann auf 9,35 Euro. Vermutlich wird die Bundesregierung dem Vorschlag der Kommission folgen.
Was Arbeitgeber jetzt tun müssen
Auf Arbeitgeber kommt daher in der zweiten Jahreshälfte 2018 Arbeit zu. „Unternehmer sollten bei Gehaltsbeziehern und Stundenlöhnern noch im Jahr 2018 überprüfen, ob sie den neuen Mindestlohn einhalten und ob sie die Arbeitsverträge anpassen müssen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Thomas G.-E. Müller in München Denn wer den Mindestlohn unterschreitet, dem drohen bis zu 500.000 Euro Bußgeld, Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und gegebenenfalls der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. „Damit es keinen Streit gibt, sollten Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern reden und gegebenenfalls die Arbeitsverträge anpassen“, rät Müller.
Achtung bei Minijobs
Vor allem bei Minijobbern müssen Unternehmer handeln. Denn mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 9,19 Euro kann die maximale monatliche Arbeitszeit ab 01.01.2019 nur noch 48,9 Stunden betragen. In der zweiten Stufe werden dass dann 48,1 Stunden sein. Bisher waren es 50,9 Stunden. Arbeitet der geringfügig Beschäftigte mehr als 48,9 Stunden beziehungsweise 48,1 Stunden im Monat, dann überschreitet er die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro und die Vorteile des Minijobs gehen verloren. Vor allem in Saisonbetrieben schwankt die Arbeitszeit der Minijobber. „In diesem Fall sollte der Arbeitgeber ein Mindestlohn-Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbaren und nach den gesetzlichen Vorgaben führen. Dann kann die Arbeitszeit bei Minijobs auch mal mehr als 48,9 beziehungsweise 48,1 Stunden im Monat betragen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Müller