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Der Ehevertrag- Zwar nicht romantisch, aber dennoch sinnvoll

Vor allem bei Unternehmern steht viel auf dem Spiel, falls es nach der Hochzeit zu einer Scheidung kommen sollte. Ein vorab getroffener Ehevertrag kann dem vorbeugen und Sie vor dem finanziellen Aus bewahren.

(PresseBox) (Berlin, )
Wenn der Himmel voller Geigen hängt, denkt erst einmal niemand an Rosenkrieg und Scheidung. Dennoch ist es längst keine Ausnahme mehr, dass Jungvermählte zusätzlich zu Ringtausch und Treueversprechen ganz unromantisch auch Eheverträge schließen. Vor allem Unternehmer haben gute Gründe, die finanziellen Seiten der Partnerschaft zu regeln. Tun sie es nämlich nicht, gelten für die Ehegatten die gesetzlichen Bestimmungen zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das aber heißt: Im Fall einer Trennung hat der Ehepartner Anspruch auf den Ausgleich des während der gemeinsamen Jahre erzielten Vermögenszuwachses. „Im schlimmsten Fall drohen aufgrund einer solchen Zahlungsverpflichtung ernste Liquiditätsprobleme, unerwünschte Kreditaufnahmen oder gar der Verkauf der Firma“, warnt Torsten Behnsen, Rechtsanwalt bei Ecovis.

Die Vorteile eines Ehevertrags
Im Zuge des Zugewinnausgleichs wird das zu Beginn und das zum Ende der gemeinsamen Jahre vorhandene Vermögen gegenübergestellt und die Differenz den beiden Partnern jeweils zur Hälfte zugesprochen. Hat aber nun der wirtschaftlich bessergestellte Teil des Ehepaares einen großen Teil des Vermögens in sein Unternehmen investiert, verfügt er möglicherweise gar nicht über genügend liquide Mittel, um den Zugewinnanspruch zu begleichen. Dies gilt umso mehr, als bei der Bemessung des Zugewinns auch ideelle Unternehmenswerte wie der Markenname oder die Marktstellung bei der Vermögensberechnung Berücksichtigung finden. „Dieser sogenannte Goodwill erhöht im Fall einer Scheidung zusätzlich das Risiko, durch Ausgleichsansprüche in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten“, erläutert Behnsen.

Ein Ehevertrag kann solchen Gefahren vorbeugen, indem man darin beispielsweise Gütertrennung vereinbart oder das betriebliche Vermögen aus dem Zugewinnausgleich ausschließt. Ebenso ist es möglich, in einem solchen Vertrag den Verzicht auf die gegenseitige Verrechnung von Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) festzuhalten oder die Unterhaltszahlungen zu regeln, falls es zu einer Scheidung käme. „Häufig werden in Eheverträgen für den Fall der Scheidung auch Abfindungssummen bei weiterem Verzicht auf Unterhaltsansprüche vereinbart“, sagt Behnsen. Er warnt allerdings auch: Eine einseitige Lastenverteilung zuungunsten des einen oder anderen Partners sollte vermieden werden, da der Vertrag sonst wegen Sittenwidrigkeit nichtig werden könnte. Das gilt insbesondere bei einem sogenannten Globalverzicht auf Unterhalt, Versorgungs- und Gewinnausgleich. Da höchstrichterliche Urteile in den vergangenen Jahren die gesetzlichen Maßgaben entscheidend verändert haben, ist deshalb auch die Überprüfung bestehender Eheverträge ratsam.

Ausweg aus einem Dilemma
Eine kritische Bestandsaufnahme lohnt sich zudem, wenn sich im Lauf des Lebens die Prioritäten ändern. So gewinnt im fortgeschrittenen Alter üblicherweise die Besteuerung von Erbschaften oder Schenkungen an Bedeutung. Unter diesem Blickwinkel wiederum erscheint die Gütertrennung nicht unbedingt als ideale Lösung. In diesem Fall nämlich muss der hinterbliebene Ehepartner seinen Anteil am Erbe nach Abzug der Freibeträge voll versteuern. Hätte man sich dagegen für den gesetzlichen Güterstand der Ehe entschieden, bliebe der während der gemeinsamen Jahre aufgelaufene Zugewinnausgleich steuerfrei. Ist beispielsweise während der Ehe das Vermögen der Gattin um 150.000 Euro und das ihres verstorbenen Mannes um 450.000 Euro gewachsen, so resultiert daraus ein hälftiger Zugewinnausgleich von 150.000 Euro, der von der Erbschaftsteuer befreit ist.

Was also tun? Kann man sich solche Steuervorteile erhalten und das betriebliche Vermögen dennoch vor den im Fall einer Scheidung drohenden Ansprüchen sichern? „Ein zwar gesetzlich nicht explizit geregelter, aber gangbarer Lösungsweg liegt in der Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft“, sagt Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis. Hierbei wird für den Fall der Scheidung beispielsweise eine Gütertrennung festgelegt. Bleibt das Paar dagegen bis zum Tod eines der Ehepartner zusammen, gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Konsequenz: Die steuerlichen Vorteile, falls ein Ehepartner stirbt, sind gesichert, bei einer Scheidung aber werden Ausgleichsansprüche ausgeschlossen.

Was noch zu beachten ist
Allerdings lohnt es sich, die sich im Lauf des Lebens verändernden Präferenzen frühzeitig zu berücksichtigen. Ändert man etwa eine reine Gütertrennung relativ spät in einen modifizierten Vertrag um, ist möglicherweise ein Großteil der Zugewinne schon angefallen und kann in dieser Höhe nicht mehr steuersparend genutzt werden. Die persönliche Lebenssituation macht darüber hinaus oft genug über die Festlegung des Güterstands hinausgehende Regelungen erforderlich. Wer etwa als Unternehmer bereits einmal verheiratet war und Kinder in eine neue Ehe mitbringt, wird auf die erbrechtlichen Folgen der Vermählung achten. „Oft geht es dann darum, das Vermögen innerhalb des eigenen Familienstamms und der bereits existierenden Kinder zu halten“, sagt Hintermayer. An diesem Ziel orientierte Verträge können deshalb zwar Regelungen zur Unterhaltssicherung des neuen Ehegatten enthalten, diesen aber ebenso wie seine Kinder von der Erbfolge ausschließen. Werden solche und andere Ziele hingegen nicht vertraglich festgelegt, drohen im Erbfall Streit und kostenträchtige Auseinandersetzungen.

Nicht vergessen sollte man bei alldem, dass für das Unternehmen auch unabhängig von der Erbfolge für den Notfall vorgesorgt ist. Fällt der Chef nämlich durch Krankheit oder Schlimmeres aus, müssen Vertrauenspersonen aus der Familie oder befähigte Mitarbeiter Handlungsanweisungen geben können und Zugang zu wichtigen Dokumenten haben. Nicht zuletzt kann der Unternehmer bei der Ausarbeitung eines solchen „Notfallkoffers“ explizit Verfügungen über die Unternehmensnachfolge treffen. Vorausschauendes Planen lohnt sich auch dann, wenn der Himmel noch voller Geigen hängt.

Notfallordner
Diese Informationen und Anweisungen sollten Unternehmer in einem Notfallordner bereithalten:

• Wer ist im Betrieb mit Handlungsanweisungen und Vollmachten ausgestattet?
• Wer hat Zugang zu wichtigen Dokumenten wie Jahresabschluss, BWA, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsplan, Versicherungspolicen etc.?
• Welche Verbindlichkeiten rund um den Betrieb sind zu beachten?
• Wer verfügt über Bankvollmachten und ist über wichtige Zugangscodes (Computer, Tresor) und Adressen (Anwälte, Steuerberater) informiert?
• Kommt auch die rückwirkende Gestaltung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft infrage?

Worüber wir reden sollten
• Wie können Eheverträge helfen, das Unternehmen im Fall einer Scheidung nicht zu gefährden?
• Worauf ist bei der Gestaltung von Verträgen zwischen Ehepartnern mit Blick auf die Erbschaft­steuer zu achten?
• Wie können erbrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Familien der Ehepartner vermieden werden

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Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.300 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familien¬unternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen, um ihren Mandanten vor Ort persönliche Beratung auf höchstem Qualitätsniveau zu bieten. Die ECOVIS Akademie ist Garant für eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung sowie für eine fundierte Ausbildung.
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