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Corona-Impfung in Betrieben: Welche Kosten kommen auf Arbeitgeber zu?

(PresseBox) (Berlin, )
Seit 7. Juni 2021 dürfen laut Coronavirus-Impfverordnung auch Betriebsärzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter impfen. Doch was können Unternehmer tun, die keine Betriebsärzte haben? Und können Unternehmen die Kosten für die Impfung absetzen? Die Details dazu erklären Ecovis-Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber in München und Ecovis-Steuerberater Rainer Sievert in Lichtenfels.

Müssen Unternehmer Corona-Schutzimpfungen bieten?

Arbeitgeber müssen grundsätzlich keine Corona-Schutzimpfungen anbieten, außer am Arbeitsplatz gibt es nach einer Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Infektionsrisiko, beispielsweise in Arztpraxen. Unternehmen, die Betriebsärzte beschäftigen, können jedoch seit 7. Juni 2021 Impfungen anbieten. „Wenn Unternehmer Impfungen anbieten, heißt das aber nicht, dass die Arbeitnehmer dieses Angebot auch annehmen müssen“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber in München.

Gilt die Corona-Impfung im Betrieb als Arbeitszeit?

Ob die Impfung Arbeitszeit ist oder nicht, hängt von arbeitsvertraglichen oder innerbetrieblichen Vereinbarungen ab. Das gilt auch für alle anderen medizinischen Untersuchungen.

Wer darf in Betrieben gegen Corona impfen?

Laut Arbeitssicherheitsgesetz muss der Arbeitgeber einen Betriebsarzt bestellen, wenn sein Einsatz im Unternehmen erforderlich ist. Maßgebend sind hierfür die Betriebsart, die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl und Zusammensetzung der Belegschaft, etwa Jugendliche oder Menschen mit Handicap, sowie die Betriebsorganisation. Der Umfang der ärztlichen notwendigen Betreuung kann also je nach Betriebsart und Betriebszusammensetzung unterschiedlich ausfallen.

Hat das Unternehmen beispielsweise keinen eigenen betriebsärztlichen Dienst, können sich die Arbeitgeber an Hausärzte wenden, wenn sie ein Impfangebot machen wollen. „Unternehmen, die eine betriebsärztliche Betreuung suchen, können ,Matching-Portale‘ der Berufsverbände nutzen“, rät Weber. Diese Portale gibt es zum Beispiel beim Bundesverband selbständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte oder beim Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V.

Welche Kosten kommen auf Unternehmen zu?

Die Kosten für den bestellten Impfstoff übernimmt vollumfänglich der Bund. Wenn der Arbeitgeber die Impfung freiwillig anbietet, dann kommen keine weiteren Kosten auf ihn zu. Die Arbeitnehmer rechnen die Behandlung dann direkt mit der Krankenkasse ab. Muss der Arbeitgeber eine Impfung anbieten, weil er laut Arbeitsschutzgesetz dafür verantwortlich ist, dann muss er die Kosten dafür tragen.

Zahlen muss der Arbeitgeber auch, wenn der Betriebsarzt seine Leistungen nicht über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen kann. „Dies ist dann der Fall, wenn er im Unternehmen angestellt ist oder er in mehreren Betrieben als Betriebsarzt impft“, sagt Ecovis-Steuerberater Rainer Sievert in Lichtenfels.

Welche Kosten können Unternehmer absetzen?

Die Unternehmen können die Kosten für die Corona-Schutzimpfung der Arbeitnehmer, zum Beispiel das Honorar für nicht angestellte Betriebsärzte, als Betriebsausgabe absetzen. Bei den Arbeitnehmern entsteht durch die Impfung kein Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber im überwiegend betrieblichen Interesse handelt.

Unterstellt man aber einen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer, kann dieser bis 600 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Impfung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn bekommt. „Prüfen Sie, ob die Impfung für Ihre Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil ist“, rät Sievert, „denn falls die Mitarbeiter ihn versteuern müssten, würden sie das Impfangebot vermutlich nicht annehmen.“
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