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Betriebsprüfung: Richtsatzschätzung vor dem Aus?

(PresseBox) (Berlin, )
Betriebsprüfer stufen anhand von Vergleichswerten aus der Branche den Umsatz eines Unternehmens oft höher ein, als er tatsächlich ist. Dann fallen auch mehr Steuern an. Der Bundesfinanzhof prüft jetzt, ob die Richtsatzschätzung weiter anzuwenden ist. Was Unternehmen dazu wissen müssen.

Gewinnermittlung mittels Schätzung

Den vermeintlich richtigen Gewinn ermitteln Prüfer bei einer Betriebsprüfung mitunter per Schätzung. In diesen Fällen greifen sie auf eine amtliche Richtsatzsammlung zurück. Diese gibt es für verschiedene Branchen, die bundesweit gelten. Richtsätze sind dabei etwa der Wareneinsatz und der Rohgewinnaufschlagsatz, der typisch für die jeweilige Branche ist. Die Prüfer rechnen dann auf Basis der mit der Gewinnermittlung ausgewiesenen Kosten der eingekauften Waren und dem durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatz den vermeintlichen Umsatz des Unternehmens aus. Sehr oft liegt der ermittelte Umsatz über dem ursprünglich erklärten Umsatz. Folge: Es fallen mehr Umsatz- und Ertragsteuern an.

Darum geht es

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist sich aktuell nicht mehr sicher, ob die angewandte Richtsatzschätzung noch als Schätzungsmethode tauglich ist (Beschluss vom 14. Dezember 2022, X R 19/21). Unklar ist für die Richter zum Beispiel, wie die Betriebsprüfer die berücksichtigten Zahlen ermitteln. Der BFH hat daher einen umfassenden Fragenkatalog verfasst, den das Bundesfinanzministerium nun beantworten muss. So will man auch die Frage klären, wie der Steuerpflichtige die Ergebnisse einer solchen Schätzung nachvollziehen und überprüfen kann.

„In der Tat ist das aktuell fast unmöglich. Im Ergebnis könnte die Schätzungsmethode daher in der Zukunft keine Anwendung mehr finden“, sagt Anja Lamm, Steuerberaterin von Ecovis in Güstrow. Er gibt den Tipp: „Wenn in laufenden Betriebsprüfungen Richtsatzschätzungen erfolgen, könnten sie rechtswidrig sein“, weiß Lamm. Der Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof ist offen. „Betroffene Unternehmer können sich gegebenenfalls auf das anhängige Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof berufen und Einspruch einlegen“, rät Steuerberaterin Anja Lamm.
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