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Berufshaftpflichtversicherung: Jetzt Pflicht für Vertragsärzte

(PresseBox) (Berlin, )
Die Berufshaftpflichtversicherung ist jetzt eine Pflichtversicherung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragspsychotherapeuten. Das gilt seit 20. Juli 2021. Grundlage ist das neue Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz.  

Vertragsärzte müssen jetzt zwingend eine Versicherung haben, die sie gegen Haftpflichtgefahren absichert, die sich aus der Berufsausübung ergeben. Diese Pflicht gilt auch für Zahnärzte und Psychotherapeuten.

Mindestversicherungssummen prüfen

Der Versicherungsschutz reicht, wenn die Mindestversicherungssumme drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall beträgt. Die Versicherungssumme muss je Versicherungsjahr mindestens zweimal zur Verfügung stehen. Bis 20. Januar 2022 können der Spitzenverband der Krankenkassen, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer und die Bundespsychotherapeutenkammer höhere Mindestversicherungssummen vereinbaren. Ob diese hiervon Gebrauch machen werden, ist bis jetzt nicht absehbar.

Bei medizinischen Versorgungszentren, Vertragsärzten und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten beträgt die Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro; diese muss mindestens dreimal pro Jahr zur Verfügung stehen.

Berufshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen

Die Berufshaftpflichtversicherung müssen Versicherte dem jeweiligen Zulassungsausschuss auf Verlangen jederzeit nachweisen. Wer eine Zulassung, Ermächtigung oder Genehmigung einer Anstellung beantragt, muss den Nachweis ebenfalls einreichen.

Beendigung, Nichtbestehen oder nachteilige Änderung des Versicherungsschutzes, beispielsweise durch Herabsetzung der Versicherungssumme unter die geforderte Mindestversicherungssumme, müssen Versicherte dem zuständigen Zulassungsausschuss sofort mitteilen.

Ärzte mit bereits bestehenden Zulassungen werden innerhalb der kommenden zwei Jahre ihre Versicherungsbestätigung abgeben müssen. Einzelne Zulassungsausschüsse haben die Aufforderungen bereits verschickt. Die Frist zur Vorlage der Bestätigung beträgt drei Monate.

Das sollten Versicherte jetzt wissen

Wer keinen Versicherungsschutz hat – oder nicht in der geforderten Höhe –, für den muss der Zulassungsausschuss sofort das Ruhen der Zulassung beschließen. „Das ist wie ein sofortiges Berufsverbot“, erklärt Steffen Schulz von der GMFS Versicherungsmakler GmbH, „Ärzte, Zahnärzte und Physiotherapeuten sollten daher schnell ihren Versicherungsschutz hinsichtlich der Erfüllung der neuen Anforderungen überprüfen lassen.“

Aus der Praxis weiß Steffen Schulz, dass die Mehrheit der Ärztinnen und Ärzte bisher schon ausreichend versichert waren. „Doch jetzt ist klar geregelt, was genau ein ‚angemessener Versicherungsschutz‘ ist“, sagt der Versicherungsmakler und vermutet: „Die Nachweispflicht ist auf jeden Fall ein kleines Bürokratiemonster.“

Steffen Schulz, Geschäftsführer der GMFS Versicherungsmakler GmbH in Rostock
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