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Ambulante Operationen: Zuschläge vor dem Aus?

Die Förderung ambulanter Operationen soll Kosten sparen. Trotzdem haben die gesetzlichen Krankenkassen dagegen geklagt – mit Erfolg. Folgt das Bundessozialgericht (BSG) dieser Entscheidung, drohen Rückzahlungen.

(PresseBox) (Berlin, )
Gemäß § 115b SGB V vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam) und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in einem Katalog, welche Operationen und sonstigen stationsersetzenden Eingriffe in Krankenhäusern in der Regel ambulant durchgeführt werden können. Die drei Parteien haben dazu den „Vertrag zur Durchführung ambulanter Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe im Krankenhaus“ (AOP-Vertrag) geschlossen, in dem die entsprechenden Leistungen aufgeführt werden. „Eine Verpflichtung, dass diese ambulant erbracht werden müssen, besteht jedoch nicht“, erklärt Isabel Wildfeuer, Ecovis-Rechtsanwältin.

2009 hat der Erweiterte Bewertungsausschuss beschlossen, ambulante Operationen mit Punktwertzuschlägen zu fördern. So sollen die ambulante Patientenversorgung gestärkt und Kosten reduziert werden. Gegen diesen Beschluss hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der Bund der Krankenkassen, Klage erhoben. Daraufhin ordnete der Erweiterte Bewertungsausschuss den Sofortvollzug seines Beschlusses an, damit die Zuschläge weiter gezahlt werden konnten. Diese Entscheidung hat der GKV-Spitzenverband angegriffen. Ende 2010 gab das Landessozialgericht (LSG) Berlin der Klage statt. Die Richter führten an, dass sie keine Rechtsgrundlage für die Beschlüsse sehen und die Zuschläge gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstießen.

Gegen die Entscheidung ist die Revision zum BSG möglich. „Bestätigt es die Entscheidung des LSG Berlin, müssen bereits gewährte Zuschüsse zurückbezahlt werden, da der geltende AOP-Vertrag einen Rückerstattungsvorbehalt hinsichtlich der beschlossenen regionalen Vergütungsbestandteile enthält“, so Wildfeuer. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) rechnet damit, dass die beklagte Kassenärztliche Bundesvereinigung Revision einlegen wird.

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