Prinzipiell unterscheidet die Verordnung die Nachweisführung im Regelverfahren und in der Einführungsphase (bis Ende 2015). Mit der Einführungsphase wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems einen längeren Vorlauf benötigt. Die Bedingungen, unter denen die Nachweisführung bis 2015 erfolgt, wurden in der Verordnung gegebenüber dem Entwurf präzisiert.
Demnach wurde eine Ausnahmeregelung für die Ausstellung der Bestätigung zur Antragsstellung im laufenden Jahr beschlossen. Für das Antragsverfahren müssen die Unternehmen beim Zoll eine Bestätigung über die Einführung bzw. über den Betrieb eines Systems von akkreditierten Zertifizierungsstellen, Umweltgutachtern sowie Umweltgutachterorganisationen vorlegen. Für 2013 können die zuständigen Akkreditierungsstellen (Dakks und DAU) Verfahrensvereinfachungen, insbesondere den Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtung, zulassen.
Außerdem können Unternehmen, die sich zu einer Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 entschließen, nicht wie im Entwurf vorgesehen auf die Tabellenstruktur aus der Anlage 2 der Verordnung zurückgreifen. Vielmehr müssen sie für die Antragstellung nachweisen, dass sie einzelne Kapitel aus der Norm erfüllt haben (2013: Kapitel 4.4.3 Buchstabe a; 2014: Kapitel 4.4.3 Buchstabe a und b).
Die Nachweisführung im Regelverfahren bleibt bestehen, wie sie im Entwurf dargestellt wurde.
Die wesentlichen Regelungen, sowohl während der Einführungsphase als auch nach Regelverfahren, hat DNV Business Assurance für Unternehmen zusammengestellt. Das Dokument kann hier angesehen und heruntergeladen werden.
Grundsätzlich sollte jedes Unternehmen bei der Entscheidung bedenken: Unabhängig von einer Steuererleichterung ist es für jedes Unternehmen sinnvoll, sich mit dem Thema zu beschäftigen, denn eine Steigerung der Energieeffizienz reduziert Kosten im Unternehmen nachhaltig. Zudem steigert der Umwelt- und Ressourcenschutz die dauerhafte Unternehmensleistung und trägt zur Standortsicherung bei.