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Auftragsforschung im Rahmen der Forschungszulage (FZulG)

(PresseBox) (Hannover, )
Die steuerliche Forschungszulage (FZulG) ist ein wesentliches Förderinstrument für Unternehmen in Deutschland, das Innovationen und Forschungsaktivitäten finanziell unterstützt. Neben eigenbetrieblicher Forschung wird auch die Auftragsforschung gefördert. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Kriterien der Auftragsforschung gemäß BMF-Schreiben vom 07.02.2023 und erläutert praktische Fragestellungen, insbesondere im Kontext der Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz.

Definition: Auftragsforschung als begünstigtes FuE-Vorhaben

Auftragsforschung ist gemäß § 2 Abs. 4 FZulG eine Form der Forschungs- und Entwicklungsarbeit, bei der ein Unternehmen FuE-Aufträge an rechtlich unabhängige Dritte vergibt. Diese Tätigkeiten müssen in einem spezifischen Vorhabenbezug klar als FuE-Aufgaben ausgewiesen sein.

Die wesentlichen Merkmale der Auftragsforschung mit unabhängigen Unternehmen, Universitäten oder Forschungseinrichtungen sind:
  • Rechtsverhältnis: Ein vertraglich geregeltes Verhältnis zwischen Auftraggeber (Unternehmen) und Auftragnehmer mit einer speziell vorgegebenen Aufgabenstellung.
  • Vergütung: Der Auftragnehmer wird für seine Leistungen entgeltlich vergütet.
  • Eigentum und Risiko: Der Auftraggeber besitzt exklusiv die Rechte an den Ergebnissen und trägt das Risiko des Scheiterns.
  • Weiterbeauftragung an Dritte: Der Auftragnehmer darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers Teile der Arbeiten an Dritte weiter beauftragen.
Das zentrale Abgrenzungsmerkmal zur eigenbetriebenen Forschung ist die Abhängigkeit des Auftragnehmers von den Vorgaben des Auftraggebers. Die Auftragsforschung unter verbundenen Unternehmen unterliegt separaten Kriterien und ist hiervon unabhängig zu bewerten.

Förderfähige Aufwendungen: Auftragsforschung gemäß BMF-Schreiben und BSFZ-Leitfaden

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 07.02.2023 sind für die Auftragsforschung folgende Aufwendungen förderfähig:
  • Entgeltliche Vergütung: 60 % der tatsächlich entstandenen oder gezahlten Aufwendungen. Dies beinhaltet typischerweise Personalkosten und ggf. auch Sachleistungen, insofern diese für die Zielerreichung unerlässlich und komplementär sind.
  • Spezifischer Vorhabenbezug: Die Arbeiten müssen klar auf die FuE-Ziele des Auftraggebers ausgerichtet sein.
  • Ort der Geschäftsleitung: Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in der EU/EWR haben.
Nicht förderfähig sind unter anderem:
  • Allgemeine Dienstleistungen ohne Bezug zu einem FuE-Vorhaben.
  • Beschaffungsmaßnahmen, wie der Kauf von Spezialausrüstung.
Die Prüfung der Förderfähigkeit hinsichtlich der FuE-Kriterien erfolgt durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ).

Förderfähige Aufwendungen: Auftragsforschung gemäß BMF-Schreiben und BSFZ-Leitfaden

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 07.02.2023 sind für die Auftragsforschung folgende Aufwendungen förderfähig:
  • Entgeltliche Vergütung: 60 % der tatsächlich entstandenen oder gezahlten Aufwendungen. Dies beinhaltet typischerweise Personalkosten und ggf. auch Sachleistungen, insofern diese für die Zielerreichung unerlässlich und komplementär sind.
  • Spezifischer Vorhabenbezug: Die Arbeiten müssen klar auf die FuE-Ziele des Auftraggebers ausgerichtet sein.
  • Ort der Geschäftsleitung: Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in der EU/EWR haben.
Nicht förderfähig sind unter anderem:
  • Allgemeine Dienstleistungen ohne Bezug zu einem FuE-Vorhaben.
  • Beschaffungsmaßnahmen, wie der Kauf von Spezialausrüstung.
Die Prüfung der Förderfähigkeit hinsichtlich der FuE-Kriterien erfolgt durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ).

Verbesserungen durch das Wachstumschancengesetz

Mit dem im März 2024 verabschiedeten Wachstumschancengesetz wurde die Attraktivität der Auftragsforschung im Rahmen der Forschungszulage deutlich gesteigert:
  • Die Grundförderung seit 28.03.2024 beträgt 17,5 % der förderfähigen Aufwendungen.
  • KMU können einen zusätzlichen Bonus von 7 % erhalten, was eine Gesamtförderung von bis zu 24,5 % ermöglicht!
Diese Neuerungen entlasten insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, die häufig auf externe Forschungskapazitäten angewiesen sind.

Abgrenzung zwischen eigenbetrieblicher Forschung, Kooperation und Auftragsforschung

Eigenbetriebliche Forschung ist durch die vollständige Eigenverantwortung des Unternehmens in Bezug auf Zielsetzung, Durchführung und Verwertung gekennzeichnet. Kooperationsvorhaben hingegen basieren auf einer gleichberechtigten Zusammenarbeit mehrerer Partner, die in der Regel gemeinsame Eigentumsrechte an den Ergebnissen besitzen.

Im Gegensatz dazu zeichnet sich die Auftragsforschung dadurch aus, dass:
  • Der Auftraggeber die Forschungsziele und -methoden vorgibt.
  • Der Auftragnehmer im Auftrag des Unternehmens tätig wird und keine eigenständige Kontrolle über die Ergebnisse hat.
Sind Kundenaufträge auch Auftragsforschung?

Die Entwicklung eines Produkts oder einer Maschine im Rahmen eines Kundenauftrags sind aus Sicht des Auftraggebers ist nur dann förderfähig, wenn sie die Kriterien der Auftragsforschung erfüllt. Entscheidende Faktoren sind:
  • Klare Definition von FuE-Inhalten im Vertrag.
  • Wissenschaftliche oder technische Unsicherheiten, die im Rahmen der Entwicklungsarbeit gelöst werden müssen.
Ein reiner Entwicklungs- bzw. Konstruktionsauftrag ohne nachweisbaren FuE-Charakter kann hingegen nicht als Auftragsforschung anerkannt werden.

Personaldienstleistungen in der Auftragsforschung

Auch Personaldienstleistungen können Teil der Auftragsforschung sein, wenn sie spezifische forschungs- und/oder entwicklungsbasierte Aufgaben im Rahmen eines FuE-Auftrags übernehmen. Wichtig ist hierbei die klare Abgrenzung zu allgemeinen Arbeitsleistungen und Arbeitnehmerüberlassung, die keinen direkten Bezug zum FuE-Vorhaben haben.

Fazit und Ausblick

Die steuerliche Forschungszulage bietet Unternehmen vielfältige Möglichkeiten, Ihre Innovationsaktivitäten zu fördern. Besonders die Auftragsforschung stellt eine wertvolle Option dar, um externe Expertise in anspruchsvollen FuE-Vorhaben einzubinden.

Die Klarstellungen durch das BMF-Schreiben und die Erhöhungen der Fördersätze durch das Wachstumschancengesetz verbessern die Rahmenbedingungen erheblich! Dennoch bleiben komplexe Abgrenzungsfragen, insbesondere bei der Einordnung von Kundenaufträgen, bestehen. Unternehmen sollten diese Punkte frühzeitig prüfen, um die Förderfähigkeit sicherzustellen und das Potenzial der Forschungszulage vollständig auszuschöpfen.

Unser Expertenteam bei Busuttil & Company begleitet Ihr Unternehmen dabei mit jahrzehntelanger Expertise und branchenspezifischem Know-how und stellt für Sie sicher, dass Sie von der maximalen Förderung profitieren. Gerne beraten wir Sie individuell zu Ihren spezifischen Anforderungen in einem unverbindlichen Beratungsgespräch und prüfen Ihre Projekte auf Förderfähigkeit.

Busuttil & Company GmbH

Busuttil & Company GmbH ist eine Fördermittelberatung, spezialisiert auf die steuerliche Forschungszulage. Ihr Gründer Dr. Markus Busuttil ist ein führender Experte auf dem Gebiet der steuerlichen Forschungsförderung und blickt auf über acht Jahre Erfahrung in diesem Bereich zurück. Der promovierte Ingenieur leitet ein Team von Spezialisten und berät überwiegend mittelständische Unternehmen in Deutschland zur steuerlichen Forschungszulage.

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