Das Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB) und der Bundesverband Bioenergie (BBE) begrüßen die geplante Erhöhung der THG-Quote um 0,1 Prozent. Dazu die Bioenergieverbände in ihrer Stellungnahme: Gleichzeitig muss aus Sicht der Bioenergieverbände der in § 37h BImSchG fixierte Ermessensspielraum, der eine Erhöhung der THG-Quote um das halbe bis eineinhalbfache der Übererfüllung erlaubt, angesichts der zuletzt hohen Quotenübererfüllung ausgeschöpft werden. Die Bioenergieverbände fordern dementsprechend eine Erhöhung der THG-Quote um 0,15 Prozentpunkte. Die Statistiken der Generalzolldirektion zeigen nämlich deutlich: In den letzten Jahren wurden sowohl die THG-Quote als auch die Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe deutlich übererfüllt. Es gibt also Spielraum für mehr Klimaschutz.
Die Bioenergieverbände begrüßen zudem zwar das vorzeitige Auslaufen der Anrechnung der Upstream-Emissionsminderungen im Jahr 2024, anstatt 2026, doch dieses reicht aus Sicht der Verbände nicht aus. Bei den angerechneten Emissionsminderungen besteht erheblicher Betrugsverdacht; für deutsche Klimaschutzbemühungen sind Schäden verursacht worden. Die Verbände fordern daher nicht nur eine lückenlose Aufklärung, sondern ebenso eine Beseitigung bzw. Anpassung der Regelungslücken in der UERV:
- Die Höhe der Sicherheitsleistung gemäß § 14 UERV ist anzuheben. Die Bioenergieverbände schlagen vor, aus generalpräventiven Gründen die Sicherheitsleistung auf 600 EUR/t CO2-Äq. festzusetzen.
- Die aus gelöschten unrichtigen UER-Nachweisen entstandenen THG-Minderungsmengen, die zur Quotenerfüllung genutzt wurden, müssen auch rückwirkend aberkannt werden.
- Es muss gewährleistet sein, dass es für mittels unrichtiger UER-Nachweise erzielte Quotenerfüllung keinen Vertrauensschutz geben wird, sondern dass die Quotenverpflichteten die entsprechenden THG-Mengen zügig mit ggf. auch anderen Quotenerfüllungsoptionen ausgleichen müssen. Daher fordern die Bioenergieverbände § 24 UERV hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Löschung unrichtiger UER-Nachweise anzupassen.