Die Verordnung verpflichtet insbesondere Betreiber leitergebundener Telekommunikationsnetze. Unter anderem hilft die Verordnung die Flugsicherheit zu gewährleisten und dient somit der inneren Sicherheit Deutschlands - Schutz der Kommunikationsmittel von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS). Sie dient damit letztlich auch dem Schutz aller Bürger.
Die wesentlichen Ziele der Verordnung sind:
1. Zum Schutz vor elektromagnetischen Störungen von Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, präventiv in begründeten Fällen geeignete Maßnahmen anordnen und auch durchsetzen zu können,
2. bei elektromagnetischen Störungen öffentlicherTelekommunikationsnetze ein verbindliches technisches Entscheidungskriterium anwenden zu können, d.h. Überführung der auch international vielfach als Referenz benutzen Grenzwerte der Tabelle 1 der NB 30 in diese Verordnung,
3. die Digitalisierung bestimmter Sonderkanäle in koaxialen Kabelfernsehnetzen, die im Freiraum nicht für Fernsehfunkaussendungen vorgesehen sind, zu forcieren, um so die Nutzung von z. Zt. gesperrten Flugfunkkanälen wieder zu ermöglichen.
Interessierte Kreise sind aufgerufen, ihre Kommentare ausschließlich als Textdokument und elektronisch bis zum 15. Februar 2008 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Referat VI A 7, 53123 Bonn unter Verwendung der Adresse emvg@bmwi.bund.de zu richten.