Ergebnisse von Meseberg, die zum 1. November 2007 in Kraft treten.
Verzicht auf Vorrangprüfung für ausländische Absolventen deutscher Hochschulen:
Die Regelung soll für alle Fachrichtungen gelten.
Absolventen, die innerhalb eines Jahres einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz gefunden haben, können dann ohne Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit eine befristeter Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse erhalten. Diese kann verlängert werden. Nach 5 Jahren Aufenthalt und Erwerbstätigkeit kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Verzicht auf Vorrangprüfung für ausländische Ingenieure, Ausweitungsmöglichkeit auf andere Berufsgruppen nach Bedarf, Öffnung für osteuropäische Fachkräfte:
Verzicht auf Vorrangprüfung bei Ingenieuren aus den neuen EU-Beitrittsstaaten zunächst Elektro- und Maschinenbauingenieure, ggf. Erweiterung um Wirtschaftsingenieure, Energietechnik und IT-Technik]
Spätere Ausdehnung des Verzichtes auf weitere Berufe bei besonderem Fachkräftemangel möglich.
Erleichterung der Zuwanderung durch die zurückliegenden Novellierung des Aufenthaltsgesetzes:
1 Jahr Aufenthaltsrecht nach Studienabschluss in D zur Suche nach ausbildungsadäquatem Arbeitsplatz (§ 16 Abs. 4 AufenthaltsG 2004)
Arbeitserlaubnis für 90 ganze bzw. 180 halbe Tage zur Finanzierung des Lebensunterhaltes während der einjährigen Suchzeit nach einem ausbildungsadäquatem Arbeitsplatz (§ 16 Abs. 4 AufhG i.d.F. des RichtlinienumsetzungsG 2007)
Erleichtertes Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Forscher an privaten und öffentlichen Forschungseinrichtungen, die in einem neuen Verfahren anerkannt sind (§ 20 AufenthaltsG i.d.F. des RichtlinienumsetzungsG 2007).
Die Einkommensgrenze von 85.000 Euro
gilt nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthaltsG 2004 nur für Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt mindestens in Höhe von 85.500 ? beziehen. Sie können von Anfang eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.
Dasselbe gilt - ohne Einkommenserfordernis - für Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion
Ferner gilt die Einkommensgrenze nicht für alle anderen Fälle befristeter Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse.