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BITKOM: Entschädigung für Überwachung reicht nicht

Bundestag beschließt Gesetz zur Kommunikationsüberwachung / Aufwand der Telefon- und Internetanbieter teilweise anerkannt / Pauschalen für gesetzliche Mitwirkung bei der Strafverfolgung

(PresseBox) (Berlin, )
Für Telefon- und Internetunternehmen, die sich an der Verfolgung von Straftaten beteiligen, soll es künftig eine spezielle Entschädigung geben. Das Gesetz, über das heute im Bundestag abgestimmt wird, ist nach Ansicht des Hightech-Verbandes BITKOM aber noch nicht ausreichend. "Die Regelung geht in die richtige Richtung, deckt aber längst nicht alle Ausgaben der Unternehmen für die öffentliche Sicherheit ab", sagte BITKOM-Präsident Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer in Berlin. Er betonte: "Die Unternehmen sind ein zuverlässiger Partner bei der Strafverfolgung. Die Hauptverantwortung für die innere Sicherheit muss allerdings der Staat tragen, auch finanziell."

Vorgesehen sind pauschale Entschädigungs-Summen etwa für Auskünfte über Gesprächsdaten oder die Mitwirkung bei der Telefonüberwachung. Die Unternehmen sind dazu per Gesetz verpflichtet. Bisher sind sie auf ihren Kosten für Technik und Personal sitzen geblieben. Lediglich der personelle Aufwand wurde zu einem kleinen Teil vergütet. "Künftig werden zumindest die laufenden Kosten angemessen berücksichtigt", kommentiert BITKOM-Präsident Scheer. Dabei geht es um jährliche Beträge in zweistelliger Millionen-Höhe. Im Jahr 2007 hat der Staat zur Strafverfolgung 39.200 Handys und 5.078 Festnetz-Anschlüsse abgehört, so die jüngste Statistik der Bundesnetzagentur.

Nicht berücksichtigt sind in dem neuen Gesetz Investitionskosten, die die Unternehmen für die neue Vorratsdatenspeicherung aufwenden müssen. Dabei werden alle Telefon- und Internet-Verbindungsdaten sechs Monate gespeichert. "Für die Vorratsdatenspeicherung müssen allein die Telefongesellschaften bis zu 75 Millionen Euro in Technik investieren", so Prof. Scheer. "Für diese Kosten sollten die Unternehmen auf Basis eines separaten Gesetzes entschädigt werden."

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